Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.48

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2018
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
trollabteilung den Standpunkt, dass die vertraglich festgesetzten Förderungsbedingungen von allen Subventionsempfängern gleichermaßen vollständig erfüllt
werden sollten. Dies alleine schon aufgrund des Umstandes, dass die Förderungsbedingungen von der zuständigen Fachdienststelle als für den Erhalt einer
Förderung maßgeblich erachtet und definiert wurden.
Im damaligen Anhörungsverfahren sicherte die Dienststelle zu, künftig auf eine
genaue Abwicklung im Sinne der in der Fördervereinbarung definierten Auszahlungsbedingungen zu achten. Als Stellungnahme zur nunmehrigen Follow up –
Einschau wurde bekräftigt, dass die Empfehlungen der Kontrollabteilung umgesetzt worden sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Die für den Zeitraum 2015 bis 2017 abgeschlossenen (dreijährigen) Fördervereinbarungen sahen zur Auszahlung der Jahresförderbeiträge vor, dass diese in vier
Teilbeträgen jeweils zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres, sofern die Förderungsnehmer während der Vertragsdauer alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllten, zu erfolgen hatten. Die Kontrollabteilung zeigte
kritisch auf, dass der (Teil-)Auszahlungstermin 15. Jänner in Bezug auf die definierten Förderbedingungen bzw. die in der städtischen Subventionsordnung festgeschriebene belegmäßige Nachweisverpflichtung (31.03. des Folgejahres) oftmals terminlich nicht haltbar war. Dies zeigte auch die im zuständigen Amt für Kinder, Jugend und Generationen gehandhabte (terminlich abweichende) Auszahlungslogik. Die Kontrollabteilung empfahl, eine Überarbeitung der in den damaligen Förderungsverträgen bestimmten Auszahlungsmodalitäten zu prüfen und allenfalls in Abstimmung mit den Förderungswerbern in Erwägung zu ziehen.
In der seinerzeitigen Stellungnahme sicherte die zuständige Dienststelle zu, künftig auf eine genaue Abwicklung im Sinne der in den Fördervereinbarungen definierten Zahlungsmodalitäten zu achten. Eine Neuregelung der Auszahlungsbedingungen im Zuge der für die Jahre 2018 bis 2020 neu abzuschließenden dreijährigen Fördervereinbarungen wurde in Aussicht gestellt.
Aktuell berichtete die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Generationen,
dass in der neuen Fassung der Fördervereinbarung zur mittelfristigen Finanzierung von Kinder- und Jugendeinrichtungen, welche mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I akkordiert sei, die Zahlungsmodalitäten entsprechend der
Anregungen der Kontrollabteilung angepasst worden sind. Dabei erfolgt die Auszahlung einer ersten Rate nach Einlangen eines Budgetplans (Einnahmen und
Ausgaben) sowie einer Programmvorschau für das laufende Jahr. Eine zweite Rate wird nach erfolgtem Verwendungsnachweis der Subventionen des Vorjahres zur
Auszahlung gebracht. Als Nachweis wurde der Kontrollabteilung der Mustervertrag
hinsichtlich eines Förderungswerbers zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

38