Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf
- S.54
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Die Kontrollabteilung konnte im Rahmen der Unterlagenprüfung zum Grundstückskauf eine im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung durchgeführte Adaption
des Vertragsentwurfes bzgl. der Festlegungen für Gewährleistung und Baugrundrisiko feststellen.
Die Abänderung der Gewährleistungsregelungen hatte nach Ansicht der Kontrollabteilung zum Ergebnis geführt, dass die Möglichkeiten, den Verkäufer für die
Bodenbeschaffenheit sowie die Verunreinigungen zumindest mit zur Verantwortung zu ziehen, massiv eingeschränkt wurden. Die Kontrollabteilung merkte zudem
kritisch an, dass zumindest ab dem Zeitpunkt des von Verkäuferseite geäußerten
Wunsches um Änderung des Vertragsinhaltes bzgl. Gewährleistung und Bodenhaftung eine dem Ankauf vorgängige Durchführung eigenständiger Bodenerkundungen in Erwägung gezogen hätte werden können.
Es folgte die Empfehlung, für künftige Liegenschaftsankäufe rechtlich klare und
faire Regelungen zur Gewährleistungspflicht von Verkäufer und Käufer vertraglich
festzulegen und auszuschließen, dass die Stadt Innsbruck oder eine ihrer Beteiligungen im Rahmen künftiger Grundstückerwerbsgeschäfte das Baugrundrisiko in
Form einer umfassenden Haftung für Umstände außerhalb ihrer Kenntnis und ihrer
Einflussnahme übernehmen.
Das Amt für Präsidialangelegenheiten, Referat Liegenschaftsangelegenheiten teilte im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens mit, dass Erwerbsverträge grundsätzlich mit einem Haftungsausschluss der Stadt Innsbruck für etwaige Bodenverunreinigungen oder sonstige Mängel abgeschlossen würden. Sofern von diesem
Grundsatz aufgrund erzielter Verhandlungsergebnisse abgegangen werden sollte,
würde das Referat für Liegenschaftsangelegenheiten auf der Grundlage einer entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes je nach Zuständigkeit die Genehmigung des Stadtsenates bzw. Gemeinderates einholen.
Im diesjährigen Follow up 2017 informierte das Referat Liegenschaftsangelegenheiten, dass die Stadt Innsbruck in sämtlichen Veräußerungs- und Überlassungsverträgen die Übernahme eines Baugrundrisikos ausschließe und keine Gewähr
und Haftung für einen bestimmten Zustand bzw. eine bestimmte Verwendbarkeit
des Kaufgegenstandes übernehmen würde. Diese Vorgehensweise würde von
den Vertragspartnern so gut wie immer akzeptiert.
Ebenso werde grundsätzlich auch die Haftung der Stadt Innsbruck für das Kontaminationsrisiko ausgeschlossen. Werde jedoch dieser Haftungsausschluss vom
Vertragspartner nicht akzeptiert, werde ein etwaiges Abgehen vom grundsätzlichen Haftungsausschluss zuvor dem Stadtsenat bzw. Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Die Kontrollabteilung regte in Verbindung mit einer Empfehlung der Wildbach- und
Lawinenverbauung die Wiederaufnahme und Forcierung von Aktivitäten zur Entfernung bzw. Umsiedlung von Kleingartenanlagen im Retentionsbereich des Geroldsbaches zur Gewährleistung und Verbesserung des Hochwasserschutzes an.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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