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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.56

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Zum Prüfungszeitpunkt war für die Kontrollabteilung absehbar, dass zur Frage, ob
eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder nicht, zwischen dem Finanzamt und der IIG & Co KG unterschiedliche Rechtsmeinungen bestanden. In Hinsicht auf eine gegebene Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsteuerabzug im Zuge einer möglichen Betriebsprüfung als unrechtmäßig eingestuft werden könnte, empfahl die Kontrollabteilung der Abteilung MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, für eine etwaige Bedeckung die entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens bestätigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, im Falle einer negativen rechtsverbindlichen Finanzamtsprüfung eine entsprechende Bedeckung im Haushalt vorzunehmen.
Zum Follow up 2017 informierte die IIG & Co KG, dass im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes mit Schwerpunkt Umsatzsteuer im Juni 2017 u.a. Feststellungen für die Feuerwache Wilten getroffen wurden und ein dementsprechend
abgeänderter Umsatzsteuerbescheid erging.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens IIG & Co KG mit 20.07.2017 Beschwerde
erhoben und beantragt, die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des uneingeschränkten Vorsteuerabzuges festzusetzen. Eine diesbezügliche Entscheidung
stand zum Zeitpunkt der Follow up – Einschau 2017 aus.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

6.2 Bericht über die Prüfung von Teilbereichen
der Gebarung und Jahresrechnung 2015
der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H.
(Bericht vom 16.03.2017)

71

Die Kontrollabteilung hatte in Bezug auf die Beauftragung von Zusatzleistungen für
das Gewerk HKLS durch die Geschäftsführung festgestellt, dass diese mit einem
beauftragten Wert von € 95.969,05 die Auftragssumme des Hauptauftrages um
mehr als 20 % überschritt, woraus sich auf Basis der damals intern festgelegten
Vergabekriterien die Notwendigkeit ergeben hätte, die Zusatzbeauftragung zuvor
dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Kontrollabteilung empfahl darauf hin, die von der Geschäftsführung auf Basis
von Hauptbeauftragungen getätigten Nachbestellungen, soweit deren Auftragswert
€ 10.000,00 oder mehr beträgt, in die regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat bzw. Bauausschuss entsprechend den Vergaberichtlinien aufzunehmen
und vermehrt Augenmerk auf die Einhaltung der internen Vergaberichtlinien zu legen.
Im damaligen Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht der Kontrollabteilung teilte
die TFG mit, dass für die konkrete Nachbestellung wegen des einmaligen Ausfalls
einer Bauausschusssitzung lediglich in der anschließenden Aufsichtsratssitzung
berichtet wurde. Die TFG kündigte an, dem Aufsichtsrat noch im Jahr 2017 eine
überarbeitete Fassung der internen Vergaberichtlinien zur Beratung und Genehmigung vorzulegen, die alle bisherigen Regelungen ablösen sollte.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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