Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.10
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 10 -
private Organisationen ohne Erwerbszweck,
SO210, und für die Punkte 4. bis 7. aus
Vp. 1/289000-757540, Transfers an private
Organisationen.
21.
b) vor der Kreuzung mit der WilhelmGreil-Straße, für den Verkehr in
Fahrrichtung Osten.
3.
Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich
"Kultur"
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Kulturausschusses vom
30.09.2020:
Die Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich "Kultur" werden
gemäß Beilage genehmigt.
Die Bedeckung erfolgt aus S510.
22.
Maglbk/4046/SV-DVO/1
Die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom
25.07.2002, ZI. II-SV-995/2002 unter
Punkt 3. in der Meraner Straße, im Bereich zwischen der Erlerstraße und der
Maria-Theresien-Straße verfügte "30
km/h-Zone" wird gleichzeitig aufgehoben.
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Stoll und GR Wallasch,
2 Stimmen; gegen FPÖ, FRITZ und GERECHT, 10 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 07.10.2020:
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Stoll und GR Wallasch,
2 Stimmen; gegen FPÖ, SPÖ, FRITZ und
GERECHT, 14 Stimmen):
Im Sinne der §§ 43 Abs. 1 und 94d StVO
1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBI. 1 Nr. 24/2020, werden im
Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelungen verordnet:
Antrag des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 07.10.2020:
1.
"Begegnungszone" (§ 53 Abs. 1 Z. 9e
StVO) an der Kreuzung mit der Museumstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Süden.
2.
"Ende einer Begegnungszone" (§ 53
Abs. 1 Z. 9f StVO) an der Kreuzung mit
der Museumstraße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Norden.
Begegnungszone Innenstadt
Im Sinne der §§ 43 Abs. 1 und 94d StVO
1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBI. 1 Nr. 24/2020, werden im
Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelungen verordnet:
B) Erlerstraße:
A) Meraner Straße:
1.
"Begegnungszone" (§ 53 Abs. 1 Z. 9e
StVO)
a) an der Kreuzung mit der Maria-Theresien-Straße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Osten.
b) nach der Kreuzung mit der WilhelmGreill-Straße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Westen.
2.
"Ende einer Begegnungszone" (§ 53
Abs. 1 Z. 9f StVO)
a) an der Kreuzung mit der Maria-Theresien-Straße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Westen.
GR-Sitzung 08.10.2020
C) Sparkassenplatz:
1.
"Begegnungszone" (§ 53 Abs. 1 Z. 9e
StVO) an der Kreuzung mit der Erlerstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung
Osten.
2.
"Ende einer Begegnungszone" (§ 53
Abs. 1 Z. 9f StVO) an der Kreuzung mit
der Erlerstraße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Westen.
D) Gilmstraße/Stadtforum:
1.
Das mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck, ZI. II0127/52006-2, vom 10.08.2006, verordnete Gefahrenzeichen "Achtung Gegenverkehr - Radfahrer" wird gleichzeitig aufgehoben.