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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.58

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Nachdem die TFG aus Veranlagungssicht durchaus an mehrmonatigen Transaktionen interessiert ist, wurde in Abstimmung zwischen TFG und IKB AG im
Rahmen der Protokollierung dieser AR-Sitzung eine diesbezügliche Klarstellung in
Richtung der Möglichkeit einer mehrmonatigen Festgeldveranlagung im Rahmen
des Cash Poolings getroffen.
Wenngleich für die Kontrollabteilung die bisherige Abwicklung der Festgeldveranlagungen vor allem aufgrund der vorliegenden Händler Tickets transparent gestaltet war, wurde von ihr darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 der Cash PoolVereinbarung ein Schriftformgebot normiert. Dies insofern, als darin festgehalten
wird, dass mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung nicht getroffen worden sind. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
In Bezug auf die im AR-Protokoll dokumentierte „Klarstellung“ empfahl die Kontrollabteilung in Abstimmung mit der IKB AG eine rechtliche Prüfung, inwieweit es
sich hier um eine mündliche Nebenabrede bzw. Änderung und/oder Ergänzung zur
Ursprungsvereinbarung handelt. Gegebenenfalls wäre unter Berufung auf § 12
Abs. 1 der Cash Pool-Vereinbarung ein schriftlicher Vertragszusatz zu formulieren
und zu unterzeichnen.
Im Anhörungsverfahren bestätigte die TFG, die empfohlene Prüfung gemeinsam
mit der IKB AG vorzunehmen.
Als Ergebnis berichtete die TFG zur Follow up – Einschau 2017, dass Festgeldveranlagungen im Rahmen des Cash Pooling immer auf Basis einer für jeden Vorgang gesondert abzuschließenden Vereinbarung in Form eines Darlehensvertrages erfolgen. In den vergangenen Monaten sei allerdings von der TFG nach erfolgter Ausschreibung am freien Markt veranlagt worden, da seitens der IKB AG als
Cash Pool-Träger aktuell kein Bedarf an Finanzmitteln bestehe.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Mit Kaufvertrag vom 16.12.2015 veräußerte die TFG eine Teilfläche von 669 m²
(nördlicher Teil) des insgesamt 1.147 m² großen Grundstückes Nr. 2120/7 KG Hötting an die IVB, welche diese Grundstücksflächen zur Realisierung der Regionalund Straßenbahn erworben hat.
Die im Kaufvertrag vereinbarte Restkaufpreisrate war zum Zeitpunkt der Prüfung
der Kontrollabteilung aufgrund des Fehlens einer zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Aufsandungsurkunde noch unbeglichen.
Die Kontrollabteilung empfahl der TFG in diesem Zusammenhang weiterhin bei
der IVB die Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Kaufvertrag zu
reklamieren, um somit eine schnellstmögliche Auszahlung des Restkaufpreises sicherzustellen.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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