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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.63

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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die MA II / Bezirks- und Gemeindeverwaltung unterbreitet, dass die Umsetzung dieser Empfehlung für künftig wirksame
Fördervereinbarungen (Haushaltsjahr 2019) in Zusammenarbeit mit der für den
Abschluss diesbezüglicher Fördervereinbarungen zuständigen MA IV / Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung angegangen werden kann.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

80

Im Rahmen ihrer Einschau hat die Kontrollabteilung u.a. auch die Verrechnung der
im THM während der amtlichen Verwahrdauer angefallenen Kosten behördlich zugewiesener Tiere stichprobenartig einer Prüfung unterzogen.
In dieser Angelegenheit stellte die Kontrollabteilung fest, dass die in den geprüften
Jahren verrechneten Tarife keiner Genehmigung durch das Land Tirol gemäß § 30
Abs. 2 TSchG zugeführt worden sind.
Darauf Bezug nehmend teilte der Obmann des TfT im Rahmen der Follow up –
Einschau 2017 mit, dass eine Genehmigung der Tarife durch das Land Tirol „zwischenzeitlich“ nicht erfolgt ist. Zudem hat der TfT angemerkt, dass seit dem Jahr
2015 die Abgeltung der Leistungen des TfT für die Verwahrung und Betreuung von
Tieren im Sinne des § 30 TschG pauschal im Rahmen der Fördervereinbarung
abgewickelt wird.
Auf Anfrage des TfT beim Amt der Tiroler Landesregierung – Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei teilte dieses mit E-Mail vom
15.02.2018 mit, dass die vom Land Tirol und vom TfT „zu erbringenden Leistungen
und das dafür zu entrichtende Entgelt schon seit vielen Jahren gemäß § 30 Abs. 2
TSchG vertraglich geregelt sind bzw. wurden“. Eine Tarifregelung für verschiedene
Vereinsleistungen halte der hierfür zuständige Mitarbeiter des ATL grundsätzlich
für vernünftig, werde aus seiner Sicht aber keiner Genehmigungspflicht durch das
Land Tirol in Ansehung des § 30 Abs. 2 leg. cit. unterworfen.
Ergänzend hat der TfT auf den Umstand verwiesen, dass sich der Tierschutzverein grundsätzlich einer Genehmigung der Tarife durch das Land Tirol nicht verschließen würde, sollte das Land eine Bewilligung der Tagsätze vornehmen wollen. Derzeit gäbe es dafür aber auch kein Verfahren.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

81

Mit Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 TSchG, wonach die
Unterbringung entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, beschlagnahmter
oder abgenommener Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, sind
nach Ansicht der Kontrollabteilung die bis zum Verfall der Tiere bzw. während der
amtlichen Verwahrung entstandenen Aufwendungen dem Tierhalter jedenfalls mit
Bescheid vorzuschreiben und die Einnahmen aus der Kostenersatzpflicht des
Tierhalters dem Land Tirol zu überweisen.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

53