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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.64

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Betreffend die Höhe der vom Tierhalter zu ersetzenden Kosten vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass diese zumindest die Ausgaben für die Unterbringung und tierärztliche Betreuung (Nahrung, Impfungen etc.) sowie eventuelle Bergungs- und Transportkosten zu umfassen haben.
Ob auch behördliche Aufwendungen (Eigenleistungen der Gebietskörperschaft),
welche durch die nach § 30 Abs. 1 TSchG aufgelisteten Tiere herbeigeführt worden sind, verrechnungsfähig sind, bedarf einer Abklärung der hierfür zuständigen
Mitarbeiter der Stadt Innsbruck und des Landes Tirol.
Im Rahmen des seinerzeitigen Anhörungsverfahrens teilte die MA II / Bezirks- und
Gemeindeverwaltung mit, dass die (empfohlene) Abklärung in Zusammenarbeit
mit der Magistratsabteilung IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung
erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat die Leiterin des Amtes für Allgemeine Bezirksund Gemeindeverwaltung die MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung um möglichst umgehende Abklärung ersucht, ob die im Bericht der Kontrollabteilung angesprochenen behördlichen Aufwendungen verrechnungsfähig
sind.
Bisher wurden keine Verwaltungskosten vorgeschrieben, da es sich nach Dafürhalten der Leiterin des betreffenden Amtes hierbei um gesetzlich vorgeschriebene
Aufgaben der Behörde handle, für die weder im Gebührengesetz 1957 noch in der
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) entsprechende Tarife
enthalten sind. Auch seien keine Kommissionsgebühren (Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KGebV) vorzuschreiben, da die Tierabnahmen Amtshandlungen darstellen würden, die dem § 1 Abs. 4 KGebV unterliegen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zur Durchführung einer sachlich-inhaltlichen und -rechnerischen Prüfung der vereinbarungsgemäß vom TfT für die Unterbringung und erforderliche tierärztliche Betreuung behördlich zuzuweisender Tiere zu übermittelnden Kosten und der einhergehenden Weiterverrechnung dieser Aufwendungen an die jeweiligen Tierhalter
wurde das Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung ersucht, der
Kontrollabteilung sämtliche von der Behörde diesbezüglich erlassene Kostenersatzbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 zukommen zu lassen.
Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen stellte sich heraus, dass
nur in einem einzigen Fall (Bescheid vom 12.08.2014) Verwahrungskosten des TfT
weiterverrechnet worden sind.
Gegen diesen Kostenersatzbescheid der Stadt Innsbruck wurde vom Tierhalter
bzw. von dessen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Tirol erhoben und war dieses Verfahren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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