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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.135

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Amtsarzt
Empfehlung

Zum Zeitpunkt der Einschau durch die Kontrollabteilung waren (IstStand) von den acht beschäftigten Ärzten (inkl. Tierärzte) im geprüften
Amt insgesamt drei Vollzeitkräfte. Die fünf Ärzte in Teilzeitbeschäftigung hatten ein Beschäftigungsausmaß zwischen 8 und 32,5 Wochenstunden.
Als Tierärzte waren zwei Personen beschäftigt, wobei eine Ärztin auf
Vollzeitbasis und eine auf Teilzeitbasis (50 %) ihren Dienst versahen.
Der Amtsvorstand – gleichzeitig auch Stadtphysikus – des hier behandelten Amtes war zudem Abteilungsleiterstellvertreter der MA V/Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport.
Die Kompetenzverteilung im Gesundheitswesen wurde bereits 1934 im
heute immer noch geltenden Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens festgelegt.
Diesem Gesetz folgte die erste Durchführungsverordnung vom
06. Februar 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens sowie die zweite Durchführungsverordnung (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935.
Gemäß § 12 der ersten Durchführungsverordnung ist der Amtsarzt
(bzw. Stadtphysikus) als vollbesoldeter Beamter anzustellen. Die Vertretung des Amtsarztes wird im darauffolgenden Paragraphen festgeschrieben und ist in der Regel durch einen beamteten Arzt zu sichern.
Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne dass er die
staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines
Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen.
In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung fest, dass die
Bestellung eines Stellvertreters des Stadtphysikus bei der Stadt Innsbruck nicht explizit geregelt war.
Die Kontrollabteilung regte daher an, die Vertretung des Stadtphysikus
getrennt von der organisatorischen Funktion des Amtsvorstandes zu
bewerten und empfahl der Abteilungsleitung der MA V/Gesellschaft,
Kultur, Gesundheit und Sport, in Verbindung mit dem Leiter des inneren
Dienstes zu prüfen, inwieweit eine explizite Vertretung des Stadtphysikus zu implementieren bzw. durchführbar wäre.
Im Anhörungsverfahren teilte die Abteilungsleitung der MA V/Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport der Kontrollabteilung mit, die
Frage einer Vertretung mit dem Magistratsdirektor zu klären.

Fachexperte

Im Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen war zum Zeitpunkt
der Einschau eine Dienstnehmerin (Ärztin) als Fachexpertin bestätigt.
Mit der Novelle der Leiterzulagenverordnung (Gemeinderatsbeschluss
vom 13.07.2017), die mit 01.10.2017 in Kraft trat, wurde u.a. die besoldungsrechtliche Grundlage für die Einführung einer Fachkarriere geschaffen. Des Weiteren wurde mittels einer Verfügung die MGO um den
§ 7a „Bedienstete in besonderer Funktion (FachexpertInnen)“ ergänzt.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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