Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.136
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Reduzierte Pensionsversicherungsbeiträge
Zwei vertragsbedienstete Ärzte erfüllten die Voraussetzungen für die
Entrichtung der reduzierten Pensionsversicherungsbeiträge gemäß
§ 51 Abs. 7 ASVG. Durch die Erfüllung von bestimmten Kriterien verringert sich durch den Pensionsaufschub des Dienstnehmers der Beitrag zur Pensionsversicherung sowohl für den Dienstgeber als auch für
den Arbeitnehmer.
Behinderteneinstellungsgesetz
Zum Zeitpunkt der Einschau galt ein Bediensteter des Amtes für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen als begünstigter Behinderter (Behinderungsgrad mindestens 50 %) im Sinne der Bestimmungen des
BEinstG und war somit auf die Behinderteneinstellungsquote der Stadtgemeinde Innsbruck anrechenbar.
4.2 Entlohnung
Sonderverträge
Die Entlohnung der Belegschaft des Amtes Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen erfolgt großteils im Rahmen der allgemein für die Bediensteten des Stadtmagistrates geltenden Gehaltstafeln. Mit zwei Vertragsbediensteten wurde ein Sondervertrag und somit eine Entlohnung
über den geltenden Gehaltstafeln des Stadtmagistrats unterfertigt. Das
I-VBG sieht im § 80 vor, dass in Ausnahmefällen in Dienstverträgen
Regelungen getroffen werden können, die von den Bestimmungen des
I-VBG abweichen und als Sonderverträge zu bezeichnen sind.
Zulagen
Die Kontrollabteilung zog bei den folgenden Zulagen Stichproben, die
im Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen im Rahmen der Entlohnung zur Auszahlung gelangten:
Belastungszulage für Ärzte
Infektionszulage für Tierärzte
Gefahrenzulage der Desinfektoren
Gefahrenzulage der Wasenmeister
Außendienstzulage
Bei der Außendienstzulage (€ 32,64 pro Monat im Jahr 2019 auf Basis
Vollzeit) im Bereich des Gesundheitswesens stellte die Kontrollabteilung bei zwei Ärzten eine rechnerische Abweichung fest. Diese Differenzen betrugen lediglich brutto € 5,55 bzw. brutto € 5,90 pro Monat
und führten zu einer Überzahlung an die Dienstnehmer.
Ähnlich verhielt es sich bei einer rückwirkenden Korrektur der Gefahrenzulage eines teilzeitbeschäftigten Wasenmeisters. Durch die Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Feber 2018 kam es zu einer irrtümlichen Formulierung im Zusatz des Dienstvertrages hinsichtlich der
zu leistenden Stunden (welche aber tatsächlich nicht geleistet wurden)
und der Gefahrenzulage. Im Ergebnis kam es zu einer Verwechslung
zwischen 10 Wochenstunden und 10 Prozent des Beschäftigungsausmaßes. Dies führte dazu, dass bei der Gefahrenzulage monatlich brutto
€ 44,25 anstatt brutto € 19,91 verrechnet wurden.
Die entsprechenden Berichtigungen der Außendienstzulage und der
Gefahrenzulage durch das Amt für Personalwesen erfolgte noch während der Prüfungseinschau. Die aussagekräftigen Nachweise sind an
die Kontrollabteilung übermittelt worden.
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Zl. KA-14491/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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