Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.137
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Mehrleistungsvergütung (qualitativ)
Empfehlung
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (kurz städtische Nebengebührenverordnung) regelt u.a. die Gewährung von qualitativen Mehrleistungen. Gemäß
§ 5 dieses Regelwerkes wird diese Vergütung für Leistungen gewährt,
die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung
zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen und in den
Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem
dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Die Festsetzung der Höhe der qualitativen Mehrleistung darf dabei
15 % des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen.
Laut den übermittelten Unterlagen kamen 5 Dienstnehmer des geprüften Amtes im Jahr 2019 in den Genuss dieser Vergütung, wobei jedoch
bei zwei Vertragsbediensteten die Höhe von 15 % des Monatsentgeltes
für die Festsetzung der qualitativen Mehrleistung deutlich überschritten
wurde. Bei einem dieser Dienstnehmer (Fall A) wurde u.a. vereinbart,
dass die qualitative Mehrleistungsvergütung unabhängig vom Beschäftigungsausmaß mit den Dienstbezügen angewiesen wird.
Die Kontrollabteilung setzte dabei das jeweilige Monatsentgelt des Jahres 2019 gemäß § 35 I-VBG mit der vereinbarten qualitativen Mehrleistung in ein Verhältnis und errechnete für die Mehrleistung eine Höhe
von 62 % (Fall A) und 28 % (Fall B) des Monatsentgeltes.
Die Kontrollabteilung empfahl der geprüften Dienststelle daher, in Abstimmung mit dem Amt für Personalwesen bei den oben aufgezeigten
Fällen eine Regelung anzustreben, die den Vorgaben der städtischen
Nebengebührenverordnung entspricht.
Darüber hinaus regte die Kontrollabteilung an, künftig keine qualitativen
Mehrleistungsvergütungen zu vereinbaren, die unabhängig vom Beschäftigungsausmaß sind, um bei einer eventuellen Reduzierung der
Arbeitszeit eines Dienstnehmers die Grenzwerte der städtischen Nebengebührenverordnung nicht zu überschreiten.
Das Amt für Personalwesen sagte in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme zu, die erwähnten Mehrleistungsvergütungen zu prüfen.
Jubiläumsgabe
Die Jubiläumsgabe ist ebenfalls in der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geregelt und
steht in direktem Zusammenhang mit dem Monatsbezug (entspricht
Monatsentgelt und allfälliger Zulagen gem. § 35 I-VBG).
Der rechnerische Nachvollzug von zwei Jubiläumsgaben bzw. die Höhe
der Auszahlungen durch die Kontrollabteilung ergab keinen Anlass für
eine Beanstandung
Im Rahmen der Impfaktion Tirol erhalten Amtsärzte und das hierfür herangezogene Hilfspersonal für vorgenommene Impfungen vom Land Tirol eine sog. Impfgebühr. Aus den Prüfungsunterlagen konnte die Kontrollabteilung entnehmen, dass in einem Regierungsbeschluss (des
Landes) vom 08.09.2015 diese Gebühr für Amtsärzte mit € 4,97 (brutto)
und jene für das Hilfspersonal mit € 0,50 (brutto) festgesetzt worden ist.
Des Weiteren wurde eine zweijährige Wertsicherung (nach VPI – erstmals per 01.09.2017) zugesichert. Die Auszahlung der Impfgebühr erfolgt (einmal jährlich) über die Gehaltsverrechnung.
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Impfgebühr – Umlage
Zl. KA-14491/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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