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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.138

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Nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung kommt es bei der Impfgebühr zu einer Besonderheit, da seitens der städtischen Ärzte ein teilweiser Entgeltverzicht stattfindet, der dem Hilfspersonal zugutekommt.
Im Jahr 2019 wurden für insgesamt 4.713 Impfungen des Jahres 2018
ein Betrag von € 26.392,80 vom Land Tirol überwiesen. Davon entfielen
auf die Ärzte € 23.989,17 und auf das Hilfspersonal € 2.403,63. Aufgrund der oben erwähnten Valorisierung betrug die Impfgebühr in diesem Abrechnungszeitraum für Ärzte € 5,09 und jene des Hilfspersonals
€ 0,51.
4.3 Rufbereitschaft
Allgemeines

Während der Zeiten einer vereinbarten Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss für den Arbeitgeber
lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein.
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich nicht um Arbeitszeit, weil der
Arbeitnehmer zwar erreichbar sein muss, jedoch die Arbeitsleistung
nicht zu erbringen hat. Hingegen liegt bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Arbeitnehmers – anders als für die bloße Rufbereitschaft –
eine voll zu entgeltende Arbeitsleistung vor (siehe OLG Wien
28.08.2008, 8 Ra 11/08h).
Die Rufbereitschaft ist im oben beschriebenen Sinne auch im I-VBG
verankert und wird im § 29 Abs. 3 normiert.

Rufbereitschaftszeiten

Im Referat für Gesundheitswesen wurde für die Ärzte im Rahmen der
Erledigung der Totenbeschau bereits im Jahr 1995 eine Rufbereitschaft
eingerichtet, wobei in einem Schriftstück (MD/I-8679/1995 – liegt der
Kontrollabteilung vor) genauere Regelungen (u.a. der Rufbereitschaftszeiten sowie der Abgeltung der Rufbereitschaft) bestimmt worden sind.
In der Stadt Innsbruck wird die Totenbeschau vom jeweiligen rufbereiten bzw. diensthabenden Arzt vorgenommen, der durch einen sog. Desinfektor unterstützt wird. Aus den Prüfungsunterlagen war zu entnehmen, dass im Jahr 2017 insgesamt 679 und im Jahr 2018 eine Summe
von 609 Beschauen durch das Referat Gesundheitswesen durchzuführen waren. Bis zum Halbjahr 2019 waren laut den vorliegenden Aufzeichnungen 261 derartige Einsätze dokumentiert.
Im Referat Gesundheitswesen war die Rufbereitschaft jeden Wochentag (auch Samstag und Sonntag) bis 24.00 Uhr gewährleistet bzw. sind
hierfür Ärzte und Desinfektoren im Dienstplan eingeteilt worden.
Zum Zeitpunkt der Einschau versahen laut städtischem Dienstpostenplan zwei Dienstnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden (entspricht Vollzeit) ihren Dienst als Desinfektoren. Darüber
hinaus wurde in den Dienstplänen ein weiterer städtischer Dienstnehmer geführt, der als Desinfektor eingeteilt war. Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass dieser städtische Dienstnehmer vorwiegend an
einem Wochenende im Monat seinen Dienst als Desinfektor versah, um
die restlichen zwei Desinfektoren zu entlasten.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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