Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf
- S.129
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Ausschließliche
Gemeindeabgaben
Paragraph 16 Abs. 1 FAG 2017 enthält eine demonstrative Auflistung
ausschließlicher Landes(Gemeinde-)abgaben, wobei Absatz 2 leg. cit.
festlegt, welche der in Abs. 1 aufgelisteten Abgaben jedenfalls ausschließliche Gemeindeabgaben darstellen. Dazu zählen die Grund- und
Kommunalsteuer, ab dem Jahr 2020 die Zweitwohnsitzabgaben, die
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des
Ertrages, Abgaben für das Halten von Tieren, Abgaben von freiwilligen
Feilbietungen, Abgaben für den Gebrauch von öffentlichen Grund und
des darüber befindlichen Luftraumes, für das Abstellen mehrspuriger
Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen sowie Gebühren für die Benützung von
Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
Die nicht als „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ bezeichneten Besteuerungsgegenstände können vom Landesgesetzgeber entweder dem
Land selbst vorbehalten (Wohnbauförderungsbeitrag, Feuerschutzsteuer,
Mautabgaben u.a.m.), zwischen dem Land und der Gemeinde aufgeteilt
oder den Gemeinden zur Gänze überlassen werden, wie dies bspw. bei
den Interessentenbeiträgen der Fall ist.
Freies Beschlussrecht
Gemeindeabgaben
Vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ist die Stadt Innsbruck gemäß FAG demnach berechtigt, Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), Abgaben für das Halten von Hunden und von anderen Tieren, die nicht als Wachhunde, Blindenführhunde
oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Abgaben von freiwilligen Feilbietungen, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen sowie Gebühren für die Benützung
von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben sowie die
Hebesätze der Grundsteuer bis zu einem bestimmten Ausmaß festzusetzen.
Über die Erhebung der im jeweiligen Wirtschaftsjahr vorgesehenen Abgaben hat der GR gemäß den Bestimmungen des § 57 Abs. 4 IStR zugleich mit der Festsetzung des Voranschlages zu beschließen. Das
Ausmaß der im Jahr 2019 erhobenen „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ sind der Haushaltssatzung (genehmigt mit Beschluss des GR vom
14.12.2018) zu entnehmen.
Verbuchung
Ausschließliche
Gemeindeabgaben
Mit Ausnahme der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie der Interessentenbeiträge werden sämtliche
Ausschließlichen Gemeindeabgaben dem Abschnitt 92 Öffentliche Abgaben und in weiterer Folge dem Unterabschnitt 920 Ausschließliche
Gemeindeabgaben zugeordnet. Auf diesem Unterabschnitt sind des Weiteren Nebenansprüche, Kommissionsgebühren sowie Gemeindeverwaltungsabgaben ausgewiesen.
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und
-anlagen sowie Interessentenbeiträge sind funktionell zuzuordnen und
wurden in den entsprechenden Unterabschnitten des Gemeindehaushaltes (581 Veterinärwesen, 813 Abfallbeseitigung, 814 Straßenreinigung,
817 Friedhöfe, 828 Sonstige Märkte und 612 Gemeindestraßen) erfasst.
Im Zusammenhang mit den Ausschließlichen Gemeindeabgaben wurde
im Prüfungsjahr 2019 ein Betrag von insgesamt rd. € 122,8 Mio. vorgeschrieben. Gegenüber dem Präliminare von insgesamt rd. € 117,2 Mio.
waren daher Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 5,6 Mio. bzw. 4,8 % zu
verzeichnen.
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Einnahmen
Ausschließliche
Gemeindeabgaben
Zl. KA-09434/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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