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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.166

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Landesumlage –
buchhalterische
Verarbeitung

Die Transferzahlungen der Stadt Innsbruck an das Land Tirol gemäß
dem (Landes-)Gesetz vom 13.12.2007 über die Einhebung der Landesumlage repräsentieren in diesem Bereich das dritthöchste finanzielle
Volumen in der ausgabenseitigen Transferbeziehung zwischen Stadt
Innsbruck und Land Tirol.
In der Jahresrechnung 2019 wird ein von der Stadt Innsbruck zu leistender Betrag von € 15.264.598,39 dokumentiert.
Bereits bei den vorjährigen Prüfungen der Jahresrechnungen 2017 und
2018 zeigten Recherchen der Kontrollabteilung zur buchhalterischen
Verarbeitung der diesbezüglichen Zahlungen, dass Restbeträge zum
jeweiligen Jahresende aus budgetären Gründen zu Lasten des Folgejahres (€ 395.501,93 für das Jahr 2017 zu Lasten des Jahres 2018;
€ 431.884,60 für das Jahr 2018 zu Lasten des Jahres 2019) eingewiesen
worden sind. Dies deshalb, da zum jeweiligen Buchungsdatum per Jahresende 2017 und 2018 eine gänzliche Bedeckung mit dem ursprünglich
vorgesehenen Budget nicht möglich war.
Im prüfungsrelevanten Jahr 2019 war eine derartige – von der Kontrollabteilung in den beiden Vorjahren bemängelte – Vorgehensweise
nicht mehr festzustellen. Vielmehr wurde entsprechend den Empfehlungen der Kontrollabteilung im Haushaltsjahr 2019 eine gänzliche Erfassung im Rechnungsjahr 2019 insofern sichergestellt, als für diesen Bereich in der Sitzung des GR vom 21.11.2019 ein Nachtragsbudget beschlossen worden ist. Die Anregungen der Kontrollabteilung aus Vorjahren wurden somit von der Fachdienststelle berücksichtigt und umgesetzt.
9 Vermögens- und Schuldennachweis

Rechtsgrundlagen

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vermögens- und Schuldenrechnung für das Jahr 2019 regelt § 10 VRV 1997 in der zum Prüfungszeitpunkt gültigen Fassung, welcher besagt, dass der Rechnungsabschluss
neben dem Kassenabschluss und der Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) auch die Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des
§ 16 leg. cit. umfasst.
In Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorschriften hat die Stadt
Innsbruck gemäß § 71 Abs. 2 IStR in der für die Prüfung gültigen Fassung der Haushaltsrechnung eine Vermögensrechnung anzuschließen,
in welcher der Anfangsstand, die Veränderungen und der Endstand des
Vermögens und der Schulden der Stadt nachzuweisen sind. Alle im Verantwortungsbereich der Stadt Innsbruck übernommenen Haftungen sind
übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen,
der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Ausgaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge anzuführen sind.

Kundmachung

Die Jahresrechnung 2019 lag in der Zeit vom 04.05.2020 bis
einschließlich
19.05.2020
unter
der
Magistratsgeschäftszahl
IV-05295/2020 zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Die Nichteinhaltung
der im § 73 Abs. 1 IStR i.d.g.F. festgelegten Frist (30.04.) ist durch
§ 10 Tiroler COVID-19-Gesetz gedeckt. Der Veröffentlichungspflicht in
Bezug auf den Vermögens- und Schuldennachweis 2019 der Stadt Innsbruck ist demnach entsprochen worden.

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Zl. KA-09434/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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