Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.176

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Aufteilung nach
Rechtsträger

Zum Ende des Haushaltsjahres 2019 entfällt mit einem Anteil von ca.
78,52 % der Großteil der übernommenen Bürgschaften und Garantien
auf Haftungen bezüglich Darlehen der IIG KG und von durch die IISG
verwalteter Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs). Ein Anteil von
ca. 0,23 % betrifft Haftungen für die IKB AG. Ca. 8,91 % der von der
Stadt Innsbruck übernommenen Haftungen betreffen Garantien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sowi/City-Garage (für die
Sowi Garage Beteiligungs GmbH und die SOWI – Investor – Bauträger
GmbH). Weiters sind 4,75 % der Haftungen zum Jahresende 2019 Ausleihungen der Innsbrucker Stadtbau GmbH zurechenbar. Ca.
5,41 % des Haftungsvolumens per 31.12.2019 sind der Abfallbehandlung
Ahrental GmbH (AAG) zuordenbar. Die restlichen 2,17 % der städtischen
Haftungen betreffen das Haus St. Josef am Inn, die Congress und Messe
Innsbruck GmbH und die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB).
Bedeutsame Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr waren nicht festzustellen. Nachdem die im Rechnungsabschluss per 31.12.2019 neu
dokumentierten Haftungsübernahmen allesamt die IIG KG (bzw. von der
IISG verwaltete WEGs) betreffen, war die Erhöhung des IIG-Anteils am
gesamten Haftungsvolumen nachvollziehbar.

Landesgesetzliche
HaftungsobergrenzenVerordnung –
Neuregelung ab
01.01.2019

Ausgehend von dahingehenden Bestimmungen im Österreichischen
Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) bzw. einer nach Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung („HOGVereinbarung“ – LGBl. Nr. 89/2017 wurde die (für die Prüfung der Jahresrechnung 2019 maßgebliche) Verordnung der Landesregierung über
die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 135/2018 vom 27.11.2018 kundgemacht.
Diese Verordnung beinhaltet (unter anderem) Regelungen zur Übernahme von Haftungen, zur Haftungsobergrenze und zur Anrechnung von
Haftungen und trat mit 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig trat die dahingehende Vorgängerverordnung (LGBl. Nr. 39/2012) außer Kraft.
Die Kontrollabteilung erwähnte, dass somit für die Ermittlung der Haftungsobergrenze neue bzw. im Vergleich zu den Vorjahren abgeänderte
Bestimmungen in Geltung gesetzt worden sind. Ziel war es dabei, eine
neue (bundeseinheitliche) Vorgehensweise im Zusammenhang mit der
Berechnung der Haftungsobergrenzen festzulegen bzw. sicherzustellen.

Berechnung
Ausnutzung
(individuelle)
Haftungsobergrenze
der Stadt Innsbruck

Die von der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft in Verbindung mit der Haftungsobergrenze vorgenommenen Berechnungen dokumentierten zum Stichtag 31.12.2019 einen isoliert für die Stadt Innsbruck betrachteten Ausnutzungsgrad von 57,77 % der in der maßgeblichen Verordnung festgeschriebenen Haftungsobergrenze (75 % der Einnahmen des Abschnitten 92 des zweitvorangegangenen Jahres; also des
Jahres 2017: € 273.849.811,23).

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Zl. KA-09434/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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