Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.226

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(zu Punkt 61.7)
1

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

. _1 9. Nov. f 20
G e G.~
f1_ "-&. 5 -tt O /~ {)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
www.gerechtes-innsbruck.at
E-Mail: office@gerechtes-innsbruck.at

Geschäflsslelle f~ Gemeinder ! und S!ad!senal

Bürgermeister Georg Willi
im Haus
Innsbruck, am 17. November 2020

ANTRAG
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die bei der Sondersitzung des lnnsbrucker Gemeinderates am 21. August 2020 beschlossene Verordnung bzgl. der befristeten Aufhebung der Parkgebührenpflicht in
den 90-Minuten Kurzparkzonen an Samstagen (ZI. Maglbk/13480/PW-STS/18) wird
dahin geändert, dass die zeitliche Befristung dieser Verordnung bis 28. Februar
2021 ausgeweitet wird.

Begründung:
Obwohl eine Aufhebung der Parkgebührenpflicht in den 90-Minuten Kurzparkzonen
an Samstagen bereits mit 1. September 2020 gemäß der beschlossenen Verordnung
etc. technisch möglich gewesen wäre, hat sich die ressortführende Verkehrsstadträtin
Mag.a Ursula Schwarz! mit der Umsetzung der beschlossenen Verordnung - vermeintlich politisch motiviert - bewusst Zeit gelassen. Die Aufhebung der Parkgebührenpflicht erfolgte erst nach politischem Druck ab Mitte September 2020 aufgrund dementsprechender verkehrstechnischer Maßnahmen (Beschilderung usw.). Der für eine
seriöse und faktenbasierte Evaluierung der Maßnahme notwendige 3-monatige Zeitraum bis zum Jahresende 2020 ist somit nicht mehr gegeben.
Mit dem LockDown zwischen 17. November 2020 und 06. Dezember 2020 (vorausichtlich zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages), wie auch der Schließung
der Gastronomiebetriebe ab 2. November 2020 coronabedingt, wurde ebenso der für
eine seriöse und faktenbasierte Evaluierung der Maßnahme notwendige 3-monatige
Zeitraum gekürzt.
Eine seriöse und faktenbasierte Evaluierung der Maßnahme ist daher erst frühestens
ab 28. Februar 2021 möglich - vorausgesetzt, dass bis dahin die Gastro- und Handelsbetriebe uneingeschränkt offen haben dürfen, und die Kundenfrequenz, wie auch das
Verkehrsaufkommen mit der Kundenfrequenz bzw. dem Verkehrsaufkommen des
Vorjahres annähernd vergleichbar ist.

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