Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.6
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21.
MagIbk/34544/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B50, Innenstadt, Bereich zwischen Bürgerstraße, Colingasse, Adolf-Pichler-Platz, Stainerstraße, Marktgraben und Innrain (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B21, Nr. INB21/1, Nr. IN-B39), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, GERECHT und ALI, 10 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B50, Innenstadt, Bereich zwischen
Bürgerstraße, Colingasse, Adolf-PichlerPlatz, Stainerstraße, Marktgraben und Innrain (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. IN-B21, Nr. IN-B21/1, Nr. IN-B39), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016 wird beschlossen.
22.
MagIbk/34646/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B51, Innenstadt, Bereich Anichstraße 26, 28 und Innrain 29, 31 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IN-B1), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B51, Innenstadt, Bereich Anichstraße 26, 28 und Innrain 29, 31 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IN-B1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016 wird beschlossen.
23.
MagIbk/34648/SP-BB-MÜ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. MÜ-B19, Mühlau, Bereich Haller Straße 41 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. MÜ-B18),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. MÜ-B19, Mühlau, Bereich Haller
Straße 41 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. MÜ-B18), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
24.
MagIbk/34772/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F31, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F25), gemäß § 36
TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ und ALI,
5 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F31, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. INF25), gemäß § 36 TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderungen des
GR-Sitzung 10.12.2020