Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.171
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Gesamter Text dieser Seite:
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4. Ermittlungsverfahren
Einleitung durch die zuständige Behörde
5. Verkehrsverhandlung
Ausschreibung und Leitung durch die zustä ndige Behörde
6. Verordnung nach Interessenabwä gung der Behörde auf Grundlage
des Gutachtens und der Stellungnahmen
.
7 Kundmachung durch Stra ßenerhalter ( Aufstellen der Verkehrszeichen)
.
8 Überwachung durch Exekutivorgane
Anmerkung : Weitere Vorausetzungen f ür die Errichtung einer Begegungszone werden
in der Informationsbroschüre „mobile" 06/16, welche online abrufbar ist, ebenso
eindeutig erl äutert.
Daraus resultiert, dass die rechtlichen Voraussetzungen f ür die Errichtung einer Begegungszone „Innere Stadt" nicht gegeben sind, und somit auch keine tatsächliche
Prüfung der Verkehrssicherheit f ür die tausenden Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht in Auftrag gegeben werden konnte, da ohne Gemeinderatsbeschluss über die Prüfung einer Begegnungszonen die zuständige Mobilitätsstadträ3
tin und Vizebürgermeisterin Mag. Ursula Schwarz! keinen rechtmäßigen Auftrag
hatte bzw. hat - ein dementsprechendes Gutachten überhaupt in Auftrag zu geben!
Ohne dementsprechendes verkehrssicherheitstechnisches Gutachen bzw. behördlich
vorgeschriebenen Prüfverfahren sind die tausenden Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer wä hrend des vermeintlichen „Probebetriebes" für die Begegnungszone einem unkalkulierbarem erhöhten Verkehrssicherheitsrisiko ausgesetzt,
welches die ressortzustä ndige Stadtr ätin und Vizebürgermeisterin Mag.3 Ursula
Schwarzl persönlich zu verantworten hat !
( Anmerkung : Auch die Präsidiale der Stadt Innsbruck bzw. ein Rechtsexperte des Landes Tirol sind nach mündlichen Ausk ünften der Rechtsansicht, dass ein Gemeinderatsbeschluss über die Prüfung einer Begegungszone zwingend erforderlich ist. )
Einen vermeintlichen „Probebetrieb" f ür eine Begegnungszone gibt es nicht, und ist
auch in der StVO (Straßenverkehrsordnung) §76c nicht vorgesehen.
Gemäß §76c, Stra ßenverkehrsordnung, kann die Behörde, wenn es der Sicherheit,
Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgä ngerverkehrs,
dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebä udes oder
Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklä ren.