Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.297
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Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 56.
Frage 58:
Dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck liegen bis heute keine Informationen und Unterlagen vor, aus denen hervorgehen würde, dass Sie diese
oben erläuterten Richtlinien für die Einrichtung von Begegnungszonen im Sinne
der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr eingehalten haben. Warum?
Antwort:
Der gemeinderätliche Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität wurde
darüber informiert.
Frage 59:
Dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck haben Sie bis dato nur sehr
wenige Informationen zu dieser "Begegnungszone Innenstadt" vorgelegt. Weder
im Zuge Ihrer zeitweiligen Verordnung noch als Unterlage für die dauernde Verordnung der "Begegnungszone Innenstadt" des Innsbrucker Gemeinderates.
Grundlagen fehlen so gut wie komplett. Dargestellt haben Sie bis dato nur:
- die betroffenen Straßen(-züge)
- Stellungnahmen des Stadtpolizeikommandos Innsbruck, der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, verschiedener Ihnen weisungsgebundener Stadtbediensteter
sowie der Wirtschaftskammer Tirol und der Arbeiterkammer Tirol.
Hiezu ist anzumerken:
Sowohl Wirtschaftskammer als auch Arbeiterkammer machen Sie auf fehlende
rechtliche und fachliche Voraussetzungen aufmerksam. Diese Stellungnahmen
bleiben jedoch so dahingestellt, es wird nicht weiter darauf eingegangen.
Warum setzen Sie sich nicht mit den fundierten Analysen der Wirtschaftskammer
und der Arbeiterkammer auseinander, die Sie darauf aufmerksam machen, dass
für Ihre Verordnung sämtliche rechtliche und fachliche Voraussetzungen fehlen?
Antwort:
Die Behauptung in der Fragestellung ist nicht korrekt.
Frage 60:
Warum verordnen Sie trotz nachweislich fehlender rechtlicher und fachlicher Voraussetzung die gegenständliche zeitweilige Verordnung?
Antwort:
Die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen wurden bereits von der Aufsichtsbehörde bestätigt.
Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen hat der verkehrstechnische
Amtssachverständige in seinem Gutachten bestätigt.
Frage 61:
Sie weisen ein dreiseitiges Schreiben Ihres weisungsgebundenen Stadtbediensteten als "verkehrstechnisches Sachverständigengutachten" aus. Die wenigen diesem Schreiben zu Grunde liegenden Daten, stammen aus dem Jahr 2015.
Wo erkennen Sie hier ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten?
Antwort:
Amtssachverständige – auch wenn sie Bedienstete der Stadtgemeinde Innsbruck – sind in der Erstellung ihrer Gutachten weisungsfrei.
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