Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf

- S.358

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§1
Die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach
§94d Straßenverkehrsordnung 1960 in der in §1 genannten Fassung BGBL. I Nr.
59/2011, wird vorbehaltlich des §2 dem Bürgermeister übertragen.

Bedeutet im Klartext, dass die Verfügung (Delegationsverordnung} über die Übertragung von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich (II-SV-198e/2012} sich nur
auf die genannte Fassung BGBL. 1 Nr. 59/2011 bezieht. Weitere Novellierungen der
Straßenverkehrsordnung seit 2012 werden nicht berücksichtigt. Somit ist die Verfügung (Delegationsverordnung) über die Übertragung von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich (II-SV-198e/2012} nicht mehr zeitgemäß. wenn überhaupt
rechtskräftig. Sie entspricht nicht mehr der geltenden Straßenverkehrsordnung.
Letztendlich fehlen in der Delegationsverordnung eine eindeutige allgemein verständliche Richtlinien, Begleittexte etc., welche Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich dem Bürgermeister tatsächlich übertragen werden.
Derzeitige rechtliche Auslegungsmöglichkeiten der Delegationsverordnung schließen
politischen Mißbrauch etc. nicht aus. Die Novellierung der derzeit gültigen Verfügung
(Delegationsverordnung} über die Übertragung von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich (II-SV-198e/2012} ist daher mehr als überfällig, um die diesbezügliche
Rechtssicherheit wiederherzustellen.

GR Gerald Depaoli