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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.67

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In diesem Kontext wies die Kontrollabteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie auch in der Satzung festgeschrieben, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist.
Die Kontrollabteilung empfahl unter Zugrundelegung obiger Feststellung zu überprüfen, ob das derzeitige Substanzkonto (Bankkonto) der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald, das zugleich das Hauptbankkonto (Haupt-Girokonto) der Stadt Innsbruck ist, den für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften bestimmenden Normen entspricht.
Außerdem regte die Kontrollabteilung an, eine Evaluierung der Zeichnungsberechtigungen auf dem Substanzkonto (Bankkonto) gemäß den diesbezüglichen Regulativen und gegebenenfalls eine Anpassung durchzuführen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte die zuständige Dienststelle mit, dass
aufgrund der Empfehlung der Kontrollabteilung und des aktuellen Berichts der Rechnungsprüferin eine Evaluierung der Handhabe des Substanzkontos erfolgen werde.
Im Rahmen der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2018 berichtete die Dienststelle, dass mit 01.01.2019 ein neues Bankkonto als Substanzkonto der GGAG Amraser Hochwald eingerichtet wurde. Zeichnungsberechtigt sind der Substanzverwalter und seine beiden Stellvertreter.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Des Weiteren verwies die Kontrollabteilung auf einige Unregelmäßigkeiten, die im
Rahmen einer stichprobenartigen Einsichtnahme in einzelne städtische Auszahlungs- und Einnahmeanordnungen des Wirtschaftsjahres 2016 bezüglich GGAG
Amraser Hochwald offenkundig wurden.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Einzahlungs- und
Auszahlungsanordnungen ist in Angelegenheiten, welche den Substanzwert betreffen, sowohl von der Substanzverwalterin als auch von einem Stellvertreter mit vollem Namenszug zu bestätigen.
Im Zuge obiger Durchsicht zeigte sich, dass teilweise Auszahlungsanordnungen
und vereinzelt eine Einnahmeanordnung von keinem Stellvertreter, weder vom ersten noch vom zweiten, sondern nur von der Substanzverwalterin selbst eigenhändig
unterschrieben wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl, verstärkt auf die formalrechtliche Einhaltung der von
der Tiroler Landesregierung diesbezüglich erlassenen Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften iVm dem Tiroler
Flurverfassungslandesgesetz 1996 zu achten.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde dazu mitgeteilt, dass der Empfehlung
der Kontrollabteilung in Zukunft entsprochen werde.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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