Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.27
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(zu Punkt 21.9)
Stadtmagistrat Innsbruck
1
eingelangt am
10, Dez. 2020
u.P6RI 3021 •20·?0
Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
www.gerechtes-innsbruck.at
E-Mail: office@gerechtes-innsbruck.at
Bürgermeister der Stadt Innsbruck
im Haus
Innsbruck, am 05. Oktober 2020
ANTRAG
Der Gemeinderat möge beschließen, der Bürgermeister wird beauftragt dem Gemeinderat eine novellierte, die vom Gemeinderat am 29. März 2012 beschlossene,
Verfügung (Delegationsverordnung} über die Übertragung von Angelegenheiten im
eigenen Wirkungsbereich (II-SV-198e/2012) zur Beschlussfassung ehestmöglich vorzulegen, um die diesbezügliche Rechtssicherheit wiederherzustellen.
BEGRÜNDUNG:
Die Referatsleiterin für Straßenverkehr und Straßenrecht Frau Mag.a Doris Stefanon
hat der Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck am 04. September 2020 schriftlich
per E-Mail mitgeteilt:
Sehr geehrter Gemeinderat,
zu Ihrer einzigen Frage in unten stehender Nachricht teile ich Ihnen mit, dass Sie die
Rechtsgrundlagen für die Verordnung einer Begegnungszone in der Straßenverkehrsordnung finden konkret in den §§ 43~ 76c und 94dStVO 1960. Die Zuständigkeiten
sind darüber hinaus im lnnsbrucker Stadtrecht(§ 18} und in der Delegationsverordnung 2012. Mit der Bitte um Kenntnisnahme ...
Die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer Begegnungszone ohne Gemeinderatsbeschluss ist daher mehr als fraglich, zumal erst mit der StVO Novelle 2013 die Begegnungszone (§53 9e/f StVO) in Österreich eingeführt wurde.
Mit der Verfügung (Delegationsverordnung) über die Übertragung von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich (II-SV-198e/2012) hat der Gemeinderat beschlossen: