Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Protokoll.pdf

- S.142

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Der/Die NutzerIn ist verpflichtet, für den Zeitraum dieser Vereinbarung eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese bei Verlangen unverzüglich vorzuweisen."
Frage 25:

Ist der Vertrag bzgl. der unentgeltlichen Überlassung der Teilfläche auf Grundstück 1029/1 an den Verein Vogelweide öffentlich einsehbar?

Antwort:

nein

Frage 26:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Öffentlich einsehbar sind nur Verträge, die im Grundbuch durchgeführt werden. Diese sind in der Urkundensammlung des Grundbuchs öffentlich einsehbar. Es handelt sich darüber hinaus um eine Privaturkunde der Stadt Innsbruck mit zivilrechtlichem Inhalt.

Frage 27:

Ist der Vertrag bzgl. der unentgeltlichen Überlassung der Teilfläche auf Grundstück 1029/1 an den Verein Vogelweide für GemeinderätInnen der Stadt Innsbruck öffentlich einsehbar?

Antwort:

Ja. Dies im Rahmen des § 13 Abs. 5 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR).

Frage 28:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 27.

Frage 29:

Ist es richtig, dass keinem anderen Verein, keiner anderen Initiative es möglich ist,
im Waltherpark auf dieser erwähnten Teilfläche gegen Gebühren Veranstaltungen
durchzuführen, da der Verein Vogelweide über ein vermeintlich alleiniges Anspruchsrecht für die unentgeltlich überlassene Teilfläche auf Grundstück 1029/1
verfügt?

Antwort:

Eine weitere Überlassung genau dieser Fläche an andere Personen/Vereine/Initiativen ist nicht möglich, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Kulturvereines Vogelweide. Der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten,
liegt aber auch kein Ansuchen dazu vor.

Frage 30:

Wenn ja, warum?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 29. Die Durchführung von Veranstaltungen wäre nur
mit Zustimmung des Kulturvereines Vogelweide möglich.

Frage 31:

Wenn nein, warum nicht?
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