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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.88

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Zur aktuellen Follow up – Einschau verwies das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV darauf, dass die Empfehlungen der Kontrollabteilung im Rahmen
der Arbeiten zur Erstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung 2018 eingearbeitet und dokumentiert werden würden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

93

Im Zusammenhang mit der Bezahlung des Pachtzinses hielt die Kontrollabteilung
fest, dass diese vertragsgemäß in zwei gleichen Teilbeträgen am 01.06. und 01.10.
eines jeden Jahres über Vorschreibung der IISG zu erfolgen hat.
Bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung Mitte April 2018 wurden von der
IISG die jährlichen Pachtzinse für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 vorgeschrieben. Dabei stellte die Kontrollabteilung fest, dass von der IISG am 01.06.2016 bzw.
am 05.06.2017 entgegen der vertraglichen Vereinbarung jeweils der gesamte jährliche Pachtzins vorgeschrieben worden ist. Von der Pächterin wurde die Halbjährlichkeit bei der Bezahlung des Pachtzinses berücksichtigt. Weiterführend wurde von
der Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang auf die Verrechnung des „halbjährigen Verwaltungsbeitrages“ von € 5,00 pro Vorschreibung hingewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl der für die Vorschreibung des Pachtzinses zuständigen IISG, die bislang praktizierte Vorgehensweise im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die IISG informierte im Anhörungsverfahren zusammenfassend darüber, dass die EDV-technischen Möglichkeiten des Vorschreibungsprogrammes die bislang gehandhabte Vorgehensweise bedingen würden bzw. die vertraglich festgelegten Vorschreibungsmodalitäten mit dem in Verwendung stehenden
Vorschreibungsprogramm (ohne kostspielige Umprogrammierungen) automatisiert
nicht administrierbar wären. Deshalb bediene man sich in diesem Fall – und ähnlich
gelagerten Fällen – der beschriebenen Vorgehensweise.
Zur heurigen Follow up – Einschau 2018 informierte die IISG ergänzend, dass die
Pachtzinsvorschreibung dahingehend adaptiert worden sei, dass diese zum 01.06.
und 01.10. eines jeden Jahres je zur Hälfte manuell inklusive jeweils € 5,00 Verwaltungskostenbeitrag sollgestellt werde. Manuell deshalb, da EDV-unterstützt lediglich
monatlich, quartalsmäßig, halbjährlich und jährlich vorgeschrieben werden kann.
Abweichende Intervalle (01.06./01.10.) können nur manuell evident gehalten werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

94

Zusätzlich zum Pachtzins sind von der Pächterin sämtliche Kosten für Strom, Telefon, Gas, Heizmaterial, Schneeräumung, Kanalgebühren, Kosten (Gebühren) für
Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Beleuchtung, Versicherung gegen Brandschaden, Haftpflicht und Glasbruch sowie alle öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, wie insbesondere Grundsteuer und Müllabfuhr zu entrichten.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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