Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.90
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scheides und unter Berücksichtigung der beantragten zeitlichen Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 64/1987
i.d.g.F. (Befreiungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2030) wurde vom Referat Gemeindeabgaben – Vorschreibung der MA IV an die Stadtgemeinde Innsbruck (z.H.
der IISG) am 22.03.2018 ein Grundsteuerbescheid in Höhe von jährlich € 21,15 ausgefertigt und für die bereits abgelaufenen Jahre 2016 und 2017 eine Nachforderung
von € 42,30 gestellt. Die Kontrollabteilung ging daher davon aus, dass diese Kosten
für Grundsteuer von der IISG an die Pächterin im Zuge der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 (im Jahr 2019) weiterverrechnet werden.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, diese (Nach-)Verrechnung der Grundsteuer
an die Pächterin der Umbrüggler Alm für das Jahr 2019 im Auge zu behalten. Im
damaligen Anhörungsverfahren berichtete die IISG darüber, dass die Grundsteuervorschreibung seit dem zweiten Quartal 2018 am Betriebskostenkonto verbucht wird
und somit im Zuge der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 auch entsprechend weiterverrechnet wird.
Zur Follow up – Einschau 2018 wurde dieser Umstand gegenüber der Kontrollabteilung anhand eines Auszuges des Betriebskostenkontos der Bestandnehmerin bestätigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Hinsichtlich der im Pachtvertrag enthaltenen Bestimmung, dass von der Pächterin
bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres dem Amt für Land- und Forstwirtschaft schriftlich eine vom Steuerberater bestätigte Meldung des Netto-Geschäftsumsatzes des Vorjahres bereitzustellen ist, wurde von der Kontrollabteilung
auf das mit Gründung der Umbrüggler Alm GmbH bestehende (abweichende) Wirtschaftsjahr hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung lief für die
Umbrüggler Alm GmbH das Wirtschaftsjahr von 01.08.2017 bis 31.07.2018.
Zusammenfassend ließ sich festhalten, dass auf der einen Seite das Wirtschaftsjahr der neu gegründeten GmbH von 01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des
Folgejahres läuft. Auf der anderen Seite bilden allerdings die jeweiligen Netto-Geschäftsumsätze des vorigen (Kalender-)Jahres die Basis für die Bemessung der
(Umsatz-)Pachtzinshöhe. Dies macht separate unterjährige Umsatzmeldungen des
Steuerberaters und allenfalls dahingehende Überprüfungshandlungen der Fachdienststelle oder der IISG erforderlich.
Einfacher und für die Stadt Innsbruck gegebenenfalls leichter kontrollierbar wäre
nach Einschätzung der Kontrollabteilung eine Meldung des Geschäftsumsatzes pro
Wirtschaftsjahr und des diesbezüglichen Nachweises anhand des Jahresabschlusses bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung der Umbrüggler Alm GmbH.
Im Lichte der Einbringung des Betriebes in eine GmbH und ihr abweichendes Wirtschaftsjahr regte die Kontrollabteilung an, die bestehenden Regelungen in Bezug
auf den Zeitpunkt der Umsatzmeldung (und allenfalls auch hinsichtlich der Pachtzinsvorschreibung und -zahlung) auf ihre wechselseitige Praktikabilität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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