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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.91

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Zur aktuellen Follow up – Einschau informierte der Vorstand des Amtes für Landund Forstwirtschaft darüber, dass die von der Kontrollabteilung angeregte Überprüfung in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater der Stadt Innsbruck stattgefunden
habe. Als Ergebnis dieser Überprüfung wird – bei Würdigung der ausgearbeiteten
Argumente – die bisher vertraglich festgelegte Vorgehensweise beibehalten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

6.4 Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung
des Gestellungsbetriebes der Stadt Innsbruck
(Bericht vom 19.11.2018)

97

Der Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck ist organisatorisch der Magistratsabteilung IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung als Amt mit einem dazugehörigen Referat mit derselben Bezeichnung „Gestellungsbetrieb“ zugeordnet.
Bezugnehmend auf die Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt
Innsbruck (MGO) steht ein Amt (im Folgenden auch als Dienststelle bezeichnet) unter der Leitung eines Amtsvorstandes. Dieser leitet den Dienst in der betreffenden
Dienststelle nach den Grundsätzen des § 5 MGO und ist insbesondere mit der Aufsicht über die der Dienststelle zugeordnete(n) Referatsleiter(n) befasst. Außerdem
obliegt dem Amtsleiter die Mitwirkung an der Personalentwicklung in Bezug auf die
Mitarbeiter sowie deren laufende Information über anzuwendende Vorschriften und
grundsätzliche Entscheidungen. Ferner hat der Amtsvorstand an der Planung und
Verwendung der zur Besorgung der Verwaltung erforderlichen Mittel mitzuwirken.
Des Weiteren obliegt dem Amtsleiter gemäß MGO auch die Mitwirkung an der Reform der Stadtverwaltung, insbesondere mit den Mitteln der dezentralen Ressourcenverwaltung, des Controllings und der Mitarbeiterführung durch Zielvereinbarung.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass im Amt bzw. Referat
Gestellungsbetrieb nur mehr ein Bediensteter, der Referatsleiter, beschäftigt ist.
Dem mit Produktverantwortung ausgestatteten Referatsleiter sind Aufgaben zur
fachverantwortlichen Erledigung mit im Vorhinein zugewiesenen Sach- und Personalressourcen unter Zielvorgaben wie Qualitäts-, Kosten- und Zeitkriterien übertragen. Entsprechend den Bestimmungen der MGO unterliegt ein Referatsleiter der
Aufsicht durch die organisatorisch zuständige Amtsleitung sowie Abteilungsleitung.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu ergänzend an, dass mit der Versetzung des damaligen Vorstandes des Amtes für Gestellungsbetrieb in den dauernden Ruhestand
mit Wirkung 31.07.2003 keine nachfolgende Bestellung eines diesbezüglichen
Dienststellenleiters (Amtsleiter) erfolgte.
Abschließend regte die Kontrollabteilung an, aus Gründen der Aktualität sowie auf
Grund geänderter Anforderungen der Verwaltungspraxis eine Evaluierung der Aufbauorganisation des Stadtmagistrates hinsichtlich der Einteilung in Ämter und Referate der MA IV vorzunehmen.
Dazu merkte der Leiter des Gestellungsbetriebes an, mit der Abteilungsleitung der
MA IV Gespräche hinsichtlich einer künftigen Zuordnung des Gestellungsbetriebes
vorzunehmen.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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