Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.94
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2018 durch das zuständige Amt für Rechnungswesen nur mit einem erhöhten Aufwand möglich.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Kontext, dem formalrechtlichen Aspekt der
ordnungsgemäßen Unterfertigung von Einnahmen- und Ausgabenanordnungen
entsprechend den von der seinerzeitigen Frau Bürgermeisterin vom 09.12.2016 verfügten Ausführungsbestimmungen erhöhtes Augenmerk zu widmen. Zudem regte
die Kontrollabteilung diesbezüglich an, eine dementsprechende Regelung, Unterschriftenrichtlinie bzw. Vertretungsregelung des Anordnungsberechtigten auszuarbeiten und in Schriftform zu dokumentieren.
Laut Stellungnahme beabsichtige das Amt für Gestellungsbetrieb die Anordnungsberechtigungen formell neu zu regeln und zu erweitern.
Zur Follow up – Einschau 2018 informierte die MA IV, dass eine Unterschriftenrichtlinie bzw. Vertretungsregelung des Anordnungsberechtigten in Ausarbeitung sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Das anordnungsberechtigte Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft überwies die
präliminierten und vom Gemeinderat zur Gänze freigegebenen Budgetzuschüsse in
mehreren der Höhe nach unterschiedlichen jahresübergreifenden (periodenfremden) Teilzahlungen dem Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck. Aufgrund dieser
Handhabe – teils im laufenden Jahr und teils im nächsten Finanzjahr die städtischen
Budgetzuschüsse auszubezahlen – wurde auf der betreffenden Haushaltstelle im
Beobachtungszeitraum 2014 bis 2017 regelmäßig eine Verbindlichkeit (schließlicher
Kassenrest) dargestellt.
Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung im Rahmen der Einschau auf dieser betreffenden Haushaltsstelle für die prüfungsrelevanten Finanzjahre fest, dass das zuständige Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV über das in den diesbezüglich verfügten Ausführungsbestimmungen (Voranschlag 2014 und 2015) zulässige Auslaufmonat (Jänner) hinaus noch Zahlungen für das vergangene Jahr tätigte.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Jährlichkeit wies die Kontrollabteilung ausdrücklich darauf hin, dass gemäß den verbindlichen Bestimmungen der VRV 1997 (§ 11
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung) nach dem 31. Jänner des neuen Finanzjahres nur mehr Buchungen des inneren Verrechnungsverkehrs und Abschlussbuchungen zulässig sind.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung einerseits im Sinne der Budgetwahrheit und Transparenz und andererseits zur notwendigen Bedeckung der Personalausgaben für die an die IKB AG zugewiesenen Bediensteten, künftig ein erhöhtes Augenmerk auf eine möglichst zeitnahe und periodengerechte Vorschreibung bzw. Bezahlung der gesamten jährlichen städtischen Budgetzuschüsse an
den Gestellungsbetrieb zu legen.
Außerdem machte die Kontrollabteilung in diesem Kontext nochmals darauf aufmerksam, dass der Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck diese Budgetzuschüsse
ausschließlich zur Finanzierung der Pensionszahlungen der damaligen überlasse-
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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