Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf
- S.163
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StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
2 5. Feb. 2021
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GRin Deborah Gregoire
GRin Astrid Denz
Geschäftsslellefür Gemeinderal undSlad!senal
GRin Beatrix Klaus
(zu Punkt 37.9)
Innsbruck, am 21.02.2021
Anfrage
betreffend Mitglieder des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats in Aufsichtsräten
In der Stadtsenatssitzung vom 15.07.2020 wurde - basierend auf dem GR-Beschluss vom
25.04.2020, mit dem die Corporate-Governance-Leitlinien und Manager-Richtlinien in Kraft
gesetzt wurden - eine, im Wesentlichen vom Land Tirol ausgearbeitete und an die Stadt
angepasste Richtlinie über die Qualifikation und die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
beschlossen. Sie regelt die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder aller Beteiligungen der Stadt
Innsbruck bzw. in denen es städtische Vertreter gibt.
Hinsichtlich der Qualifikation sieht diese Richtlinie neben den bereits in den CorporateGovernance-Leitlinien genannten Mindestkenntnissen einen „Mix an Kompetenzen" unter den
Aufsichtsratsmitgliedern vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat darüber hinaus über
entsprechende persönliche Fertigkeiten und ausreichend zeitliche Ressourcen zu verfügen.
Die Höhe der vorgesehenen Vergütung ist abhängig von der Unternehmensgröße, die sich
nach der Anzahl der Mitarbeiter und der Höhe der Betriebsleistung bemisst. Die Kriterien für
die Einstufung der Unternehmensgröße und die Höhe der Vergütung sind mit der
entsprechenden Richtlinie des Landes ident. Die Beträge sind dabei nicht als Maximalbeträge
zu verstehen, die nicht überschritten werden dürfen, sondern als Vergütungen, die im Sinne
der Einheitlichkeit in diesem Ausmaß zu gewähren sind. Nach Ablauf von drei Jahren werden
die Beträge valorisiert und in Abstimmung mit dem Land entsprechend angepasst.
Die Richtlinie sollte dabei auf - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung bestehende Vergütungsregelungen, die der Richtlinie möglicherweise nicht entsprechen, nicht
anzuwenden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Wiederbestellungen. Im Falle einer
Wiederbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach der gegenständlichen Beschlussfassung
ist die Richtlinie vollinhaltlich anzuwenden. Davon abweichende Vergütungen k ·· nen nur
durch StS-Beschluss festgelegt werden.
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