Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.14

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Entwurf V 0.4. Stand 11.02.2021

(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen
übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die
Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluss die Zustimmung des
Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter
Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren
Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen.
(3) Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer
sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich
unterfertigen kann.

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(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen
übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die
Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des
Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter
Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren
Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen.
(3) Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer sonstige
Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann.

(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen
übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die
Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des
Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter
Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren
Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen. Aus Gründen der
Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann das für den
Abschluss des Geschäftes zuständige Organ die Berechtigung
zur Unterfertigung der Bezug habenden Urkunden Bediensteten
des Stadtmagistrates übertragen. Der Stadtmagistrat hat dem
Gemeinderat einmal jährlich eine Aufstellung der nach dem
dritten Satz unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer
sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich
unterfertigen kann.

III. Abschnitt
Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen
§ 43
Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten
Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu
fassen, dass ihre Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von
Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses
sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten
und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der
öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen
Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von
Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist,
sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht
zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.
§ 44
Bürgerinitiative
(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die
in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs.
4 aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im

3. Abschnitt
Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen
§ 43
Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten
Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.

3. Abschnitt
Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen
§ 43
Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten
Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der
Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschließt.

(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu
fassen, daß ihre Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu
fassen, daß ihre Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von
Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie
sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die
Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen
Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen,
Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf
Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand
einer Volksbefragung gemacht werden.

(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von
Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses
sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten
und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der
öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen
Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin
von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen
ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können
nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.

§ 44
Bürgerinitiative

§ 44
Bürgerinitiative

(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in
die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4
aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im
Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die
Gemeinde zu beantragen (Bürgerinitiative).

(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde,
die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43
Abs. 4 aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme
im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die
Gemeinde zu beantragen (Bürgerinitiative).