Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.32
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Bis zum Zeitpunkt ihrer damaligen Einschau Mitte Mai 2019 waren für die Kontrollabteilung derartige Abrechnungen der IIG KG an die Stadt Innsbruck nicht festzustellen. Dies war für die Kontrollabteilung insofern bemerkenswert, als die IIG KG auf
der einen Seite ja erst durch die Mietvertragsabschlüsse seit Ende des Jahres 2018
über entsprechende Mieteinnahmen verfügt. Auf der anderen Seite waren bei der
IIG KG bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entsprechende Finanzierungskosten (Zinsen, Spesen, Rückzahlungsraten) bezüglich der von ihr beanspruchten
Fremdmittel zu verzeichnen.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, gegenüber der Stadt Innsbruck die Berechnung der objektspezifischen Abgangsdeckung vorzulegen und entsprechende
Transferzahlungen von der Stadt einzufordern. Im damaligen Anhörungsverfahren
avisierte die IIG KG, diese Abrechnung gegenüber der Stadt Innsbruck vorzunehmen.
Zur vergangenen Follow up – Einschau informierte die IIG KG darüber, dass die
Abrechnung der objektspezifischen Abgangsdeckung gegenüber der Stadt Innsbruck am 10.09.2019 (samt zusätzlichen Erläuterungen am 22.10.2019) vorgenommen worden ist. Der von der Stadt Innsbruck zu bezahlende Gesamtbetrag belief
sich dabei auf eine Summe von € 785.053,73 per Jahresende 2018. Für eine endgültige Erledigung dieser Angelegenheit stand die Zahlung durch die Stadt Innsbruck an die IIG KG zum letztjährigen Prüfungszeitpunkt Ende Jänner 2020 noch
aus.
Aktuell dazu befragt berichtete die IIG KG, dass die Zahlung des Betrages für die
Abgangsdeckung nach wie vor ausständig wäre; dies sei von ihr bei der städtischen
Finanzabteilung (nochmals) urgiert worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
3.2 Follow up – Einschau 2019 / Bereich Unternehmungen
Prüfung Naturstrom Mühlau GmbH
(Bericht vom 27.01.2010)
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Mit Fördervertrag vom 17.06./08.11.2005 – abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Fördergeber und der Naturstrom Mühlau GmbH als Förderungsnehmer – wurde für die
Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes eine Förderung in Höhe von maximal
€ 202.269,00 (8,64 % der Förderbasis) gewährt, wobei die endgültige Festlegung
der Förderhöhe erst im Zuge der Endabrechnung der Förderung erfolgt(e). Die Auszahlung der Förderung war an diverse Bedingungen geknüpft. Die Flüssigstellung
einer ersten Tranche in Höhe von 60 % war nach Erfüllung allgemeiner, die restlichen 40 % nach Erfüllung einer allgemeinen und zweier technischer Auflagen vorgesehen. Zum damaligen Prüfungszeitpunkt war die dargestellte Förderung noch
nicht ausbezahlt bzw. konnte diese aufgrund der Nichterfüllung von Auszahlungsbedingungen seinerzeit noch nicht erfolgen.
Die Auszahlung der ersten 60 %igen Fördertranche scheiterte damals an der Auszahlungsbedingung, dass durch die Vorlage eines Gutachtens eines Zivilingenieurs,
einer akkreditierten Stelle, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, einer öffentlichen Untersuchungsanstalt oder eines technischen Büros der Nachweis über
Zl. KA-00047/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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