Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.125
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Zwar wurde das Objekt Wilhelm Greil-Str. 23 (Haus der Sinne/Theaterzentrum) in
der Auswertung „Abrechnungskreis AfA-Mietobjekte“ 2016 nicht unter den „Sonstigen AfA-Mietobjekten“ gereiht, jedoch lt. Aktenvermerk der IIG KG vom 08.01.2016
als Objekt mit Abgangsdeckung ausdrücklich definiert. Begründet wurde dies damit,
dass gegenständliches Objekt aufgrund der „Mieter-/Mietzinsstruktur ebenfalls einen Abgang in der Mietzinsverrechnung“ zur Folge hat.
Für die drei in Rede stehenden Objekte wurde jährlich eine Aufstellung über die
Mieterträge und Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsaufwendungen erstellt.
Diese als Instandhaltungsrechnung bezeichnete Abrechnung stellte die Basis für die
Bedeckung eines allfälligen finanziellen Abganges durch Mittel der Stadt Innsbruck
dar.
Eine nachweisliche Einwilligung der Stadt Innsbruck zur Übernahme der Abgangsdeckung vorgenannter Objekte war nicht aktenkundig, weshalb empfohlen worden
ist, in dieser Angelegenheit entsprechende Anforderungen mit der Gebietskörperschaft zu vereinbaren. Überdies wäre dieses Einvernehmen sowohl bei der IIG KG
als auch bei der Stadt Innsbruck belegbar zu archivieren.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme führte die Gesellschaft aus, dass beim Objekt
Wilhelm Greil-Str. 23 eine Dokumentation dieser Regelung gefunden werden konnte
(Beschluss des GR vom 18.06.2009). Das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft
der MA IV teilte dazu mit, dass es mit der IIG KG Verhandlungen aufnehmen und
allenfalls zur weiteren Absicherung einen entsprechenden Organbeschluss herbeiführen werde.
Im Zuge der diesjährigen Follow up – Einschau wurde sowohl von der IIG KG als
auch vom betreffenden städtischen Amt mitgeteilt, dass die Gespräche in dieser
Angelegenheit noch nicht abgeschlossen seien.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Des Weiteren ging aus den der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen hervor, dass im Jahr 2015 und 2014 Überlegungen dahingehend angestellt worden sind, ob eine „Rückoption“ bzw. ein Wechsel von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden des öffentlichen Bereiches angebracht wäre.
Ende des Jahres 2015 sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge der letzten
10 Jahre (Vorsteuerberichtigungszeitraum vor Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetz
2012) mittels einer Datenbankabfrage einer Auswertung unterzogen worden. In Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist festgestellt worden, dass „im öffentlichen Bereich und den sonstigen Gebäuden kein
Objekt besteht, bei dem ein Wechsel auf die steuerfreie Vermietung sinnvoll ist“. Es
wurden jedoch sieben Objekte, in welche zuletzt in den Jahren 2006 bis 2008 investiert worden ist, für eine künftige Prüfung bezüglich einer steuerfreien Vermietung
und Verpachtung in Vormerk genommen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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