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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.131

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Anhörungsverfahren

Das gemäß § 53 Abs. 2 der MGO festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.
2 Einnahme- und Auszahlungsvorgänge

Verbuchung auf
falschem
Sachkonto

Im Zuge der laufenden Gebarungsüberwachung wurde von der Kontrollabteilung eine Rechnung für Aufschiebeschlaufen (Dienstgrad
Revierinspektor und Oberst) mit Magistratswappen für die Dienstkleidung der MÜG in Höhe von € 223,92 geprüft.
In diesem Zusammenhang ist der Kontrollabteilung aufgefallen, dass
laut Anordnung zur Eingangsrechnung diese Ausgabe auf der Finanzposition 1.617000 – Instandhaltung von Fahrzeugen verbucht worden
ist. Für derartige Ausgaben wäre das Sachkonto 400010 – Geringwertige Wirtschaftsgüter vorgesehen.
Die Kontrollabteilung hat die zuständige Sachbearbeiterin im Amt für
Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und die Mitteilung erhalten, dass die Buchhaltung
ersucht wurde, eine entsprechende Umbuchung des Sachkontos vorzunehmen. Ein Nachweis über die Richtigstellung der Buchung wurde
der Kontrollabteilung bereits übermittelt.
3 Prüfungsfeststellungen im Zusammenhang mit Haftbrieffreigaben

Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme

Im Zuge der Abrechnung von Bau- und Lieferleistungen – vornehmlich
des Verkehrswegebaues im Aufgabengebiet des Amtes für Tiefbau –
die im Auftrag der Stadt Innsbruck und für diese durchgeführt werden,
erfolgt unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen
bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt finanzieller
Sicherstellungen, welche in den überwiegenden Fällen durch Bankgarantien bzw. Haftbriefe abgelöst werden.
Vor Ablauf einer Bankgarantie bzw. vor Ende des Gewährleistungszeitraums führen Vertreter des Auftragnehmers und des Stadtmagistrats Innsbruck eine gemeinsame Beschau der besicherten Leistung(en) durch.
Liegt ein Sachmangel vor, der zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt
bereits vorhanden war und für welchen der Auftragnehmer somit verschuldensunabhängig haftet, erfolgt durch diesen in der Regel eine
Mangelbehebung. Sollte die Behebung des Mangels durch den Auftragnehmer verweigert, unangemessen verzögert oder nicht möglich
sein (z.B. Insolvenz des Auftragnehmers), dient der Haftungsrücklass
zur finanziellen Bedeckung der Ersatzvornahme.
Werden im Rahmen der Besichtigung keine gewährleistungsrelevanten Mängel festgestellt, kommt es zur Freigabe des Haftungsrücklasses durch die Stadt Innsbruck.

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Zl. KA-00515/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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