Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.133

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Erneut dazu befragt hat die Geschäftsstelle Kommunikation und Medien die hierzu
abgegebene Rückmeldung der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung weitergeleitet, nämlich, dass der Verkauf von Werbeeinschaltungen für sich
eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und diese Einnahmen seit jeher uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtig vorgeschrieben wurden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Aus den Prüfungsunterlagen war ersichtlich, dass der Bereitschaftsdienst zur Bearbeitung der „social media“ gemäß Stadtsenatsbeschluss mit 01.05.2016 eingeführt
wurde. Laut den vorliegenden Unterlagen wurden fünf Dienstnehmer für die Rufbereitschaft eingeteilt. Zusätzlich war auch die seinerzeitige Referentin (später Amtsvorständin) als „Backup“ (sollte der Diensthabende nicht erreichbar sein) diesem
Personenkreis zugeordnet.
Konkret wird das Monitoring der „social media“ zu vorgegebenen Zeiten vom städtischen Journaldienst (verortet beim Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der MA II) übernommen. Dabei werden die eingegangenen Beiträge stündlich
kontrolliert und der (Ruf-)Bereitschaftsdiensthabende telefonisch kontaktiert, wenn
in Beiträgen eine Frage gestellt, Kritik an der Stadt Innsbruck geäußert, Spam- bzw.
Werbeinhalte verwendet wird bzw. werden oder Beiträge einen vulgären, gewaltverherrlichenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen, menschenverachtenden, verfassungsfeindlichen oder sonstigen anstößigen Charakter haben.
Aus den vom Referat Besoldung (Amt für Personalwesen) erhaltenen Überstundenmeldungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft war für die Kontrollabteilung
ersichtlich, dass im Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2017 insgesamt 62 Einsätze abgerechnet wurden, wobei rund 68 % dieser Einsätze weniger als 10 min
dauerten.
Nicht zuletzt aufgrund der relativ kurzen Dauer der Einsätze und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand wurde die bis 31.12.2017 befristete Anordnung von
Überstunden im Bereitschaftsdienst überarbeitet.
Im Ergebnis wurde bei Beibehaltung der Bereitschaftsdienstzeiten eine Erhöhung
der quantitativen Mehrleistungsvergütung gewährt, wobei für anlassbezogenen
Dienst während der Bereitschaft ein vorbestimmter Zeitaufwand der Einsätze als
bereits abgegolten angesehen wurde. Im Detail sind die Leistungen zur Bearbeitung
der „social media“ Auftritte und der Bürgermeldungen im Ausmaß bis zu einer
Stunde pro Einsatz mit der erwähnten Zulage gedeckt worden. Darüber hinaus gehende Arbeitsstunden wurden laut Mehrleistungsvergütung finanziell als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen je nach Tageszeit vergütet.
Zur Thematik der Rufbereitschaft strich die Kontrollabteilung heraus, dass der Arbeitnehmer während der Zeiten einer vereinbarten Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum
Arbeitsantritt bereit sein.
In diesem Kontext ist auch § 29 Abs. 3 des I-VBG zu sehen: „Soweit es dienstliche
Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden,
in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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