Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.189
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Im Rahmen der Follow up – Einschau 2020 wurde der Kontrollabteilung die schriftliche Meldung an das Amt für Rechnungswesen über die Bestellung der derzeitigen
Kassenverwalterin sowie deren Vertretung als Nachweis übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung hat entsprechend ihrer im Innsbrucker Stadtrecht festgelegten
Befugnis am 28.11.2019 in den Büroräumlichkeiten des Referates Gesundheitswesen eine Handkassenprüfung durchgeführt, bei welcher sowohl die Richtigkeit des
Bargeldbestandes überprüft als auch die Aufzeichnungen und Belege auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin sowie die Kassengebarung in Bezug auf ihre Übereinstimmung
mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften untersucht worden sind.
Der zum Prüfungsstichtag festgehaltene Kassenbestand betrug € 73,70. Dieser
wurde mithilfe eines Kassenzählprotokolls und anhand der einzelnen von der geprüften Dienststelle bereits verausgabten Barbelege (bspw. Parkgebühren, Büromaterial) ohne Weiteres von der Kontrollabteilung ermittelt und stimmte mit dem
Sollkassenbestand überein.
Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung zunächst darüber, dass die bereits bezahlten Barbelege von der mutmaßlichen Kassenverantwortlichen weder in einem
Kassabuch eingetragen noch EDV-mäßig erfasst wurden. Diese wurden bis zur
nächsten Abrechnung mit der städtischen Buchhaltung bzw. Stadtkasse gesammelt
mit der Handkassa in einem Schreibtisch verwahrt.
Die Kontrollabteilung verweist in diesem Zusammenhang auf die maßgeblichen
Festlegungen der oben ausgeführten städtischen Handkassenordnung betreffend
Führung eines eigenen für den Barverkehr erforderlichen Kassabuches.
Darüber hinaus merkt die Kontrollabteilung an, dass die Stadtgemeinde Innsbruck
in Entsprechung des Innsbrucker Stadtrechts die ordnungsgemäße und planmäßige
Abwicklung der Jahreswirtschaft als Grundlage für den Rechnungsabschluss laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen hat.
Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung, dass bei Nutzung eines
elektronischen Kassabuches („auch mittels EDV“) gewährleistet sein muss, dass
eine nachträgliche Änderung ausgeschlossen ist oder diese zumindest gekennzeichnet wird.
Aus diesen genannten Gründen empfahl die Kontrollabteilung nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen (Handkassenordnung, Stadtrecht) sowie den allgemeingültigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, künftig im geprüften
Referat Gesundheitswesen ein einheitlich strukturiertes Kassenbuch zu führen. In
dieses sind alle Bargeschäfte eines Monats vollständig und chronologisch einzutragen. Diese Eintragungen haben aus Sicht der Kontrollabteilung zumindest folgende
Angaben (Datum des Geschäftsvorfalls, eindeutig zuordenbare Belegnummer, Buchungstext, Betrag sowie den aktuellen Kassenbestand) zu beinhalten.
Das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen teilte hierzu mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Zl. KA-00047/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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