Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.302
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(zu Punkt 44.9)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 08.03.2021
Richtlinie betreffend Qualifikation und Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, Umsetzungsstand; Zahl GfGR/33/2021;
ANFRAGE von Bgm.-Stellv. Lassenberger vom 25.02.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Bgm.-Stellv. Lassenberger hat am 25.02.2021 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
In der Stadtsenatssitzung vom 15.07.2020 wurde – basierend auf dem GR-Beschluss vom
25.04.2020, mit dem die Corporate-Governance-Leitlinien und Manager-Richtlinien in Kraft
gesetzt wurden – eine, im Wesentlichen vom Land Tirol ausgearbeitete und an die Stadt angepasste Richtlinie über die Qualifikation und die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern beschlossen. Sie regelt die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder aller Beteiligungen der Stadt
Innsbruck bzw. in denen es städtische VertreterInnen gibt.
Hinsichtlich der Qualifikation sieht diese Richtlinie neben den bereits in den CorporateGovernance-Leitlinien genannten Mindestkenntnissen einen "Mix an Kompetenzen" unter den
Aufsichtsratsmitgliedern vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat darüber hinaus über entsprechende persönliche Fertigkeiten und ausreichend zeitliche Ressourcen zu verfügen.
Die Höhe der vorgesehenen Vergütung ist abhängig von der Unternehmensgröße, die sich
nach der Anzahl der MitarbeiterInnen und der Höhe der Betriebsleistung bemisst. Die Kriterien für die Einstufung der Unternehmensgröße und die Höhe der Vergütung sind mit der entsprechenden Richtlinie des Landes ident. Die Beträge sind dabei nicht als Maximalbeträge zu
verstehen, die nicht überschritten werden dürfen, sondern als Vergütungen, die im Sinne der
Einheitlichkeit in diesem Ausmaß zu gewähren sind. Nach Ablauf von drei Jahren werden die
Beträge valorisiert und in Abstimmung mit dem Land entsprechend angepasst.
Die Richtlinie ist dabei auf – zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung – bestehende Vergütungsregelungen, die der Richtlinie möglicherweise nicht entsprechen, nicht
anzuwenden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Wiederbestellungen. Im Falle einer
Wiederbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach der gegenständlichen Beschlussfassung,