Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.305

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Frage 2:

Erhalten derzeit seitens der Stadt Innsbruck entsandte Aufsichtsratsmitglieder,
welche Mitglieder des Gemeinderats und/oder des Stadtsenats sind, eine finanzielle Entschädigung?
• Falls ja, um welche Personen handelt es sich und welche Höhe hat die jeweilige
Entschädigung? (Anm.: Eine Berufung auf "Datenschutz" kann hier nicht verfangen, da es sich um Einnahmen politischer MandatarInnen aus einer öffentlichen
Tätigkeit handelt.)
• Falls nein, warum nicht?

Antwort:

In folgenden Gesellschaften werden Stand heute (04.03.2021) Vergütungen
gemäß der Richtlinie geleistet: CMI, IIG (IISG, MHI), OSVI, TFG, ISD.
Gemeinderatsmitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat in einer oder
mehreren dieser Gesellschaften ausüben, werden gemäß der Richtlinie
vergütet, es sein denn, es wurde darauf verzichtet. Über einen etwaigen
Verzicht liegen momentan keine Informationen vor.
Gemäß der Richtlinie erhalten Stadtsenatsmitglieder keine Vergütung für
ihre Tätigkeit(en) als Aufsichtsratsmitglied.

Frage 3:

Wann werden für die städtischen Beteiligungen jeweils Aufsichtsräte neu nominiert?

Antwort:

Die Nominierung von Aufsichtsräten durch die Stadt Innsbruck erfolgt durch
Stadtsenatsbeschluss. Anschließend erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschlussfassung in der General- bzw. Hauptversammlung.
Die Wahl erfolgt in der Regel für 5 Jahre (Ausnahme z. B. NHT: 3 Jahre).
Eine Neunominierung und Neuwahl erfolgt somit nach Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates oder nach vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes, etwa durch Zurücklegung des Aufsichtsratsmandates.

Frage 4:

Gibt es Aufsichtsratsmitglieder bzw. -vorsitzende, hinsichtlich derer die Richtlinie
vom 15.07.2020 noch nicht umgesetzt wurde?
• Falls ja, welche Gründe standen einer Umsetzung jeweils entgegen?

Antwort:

In folgenden Gesellschaften werden Stand heute (04.03.2021) Vergütungen
gemäß der Richtlinie geleistet: CMI, IIG (IISG, MHI), OSVI, TFG, ISD.
Da es in der IIG eine bestehende Regelung hinsichtlich der Vergütung des
Aufsichtsratsvorsitzenden gibt, ist die Richtlinie diesbezüglich nicht anzuwenden. Erst im Falle einer Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist die Richtlinie in diesem Fall anwendbar.

Frage 5:

Gibt es Aufsichtsratsmitglieder bzw. -vorsitzende, die derzeit mehr Entschädigung
erhalten, als dies in der Richtlinie vom 15.07.2020 vorgesehen ist?
• Falls ja, um welche Personen handelt es sich dabei und in welchen Aufsichtsräten sind diese Mitglied?
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