Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.306
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Antwort:
Wie in Antwort zu Frage 1 ausgeführt, wurde die Richtlinie in der IKB noch
nicht beschlossen. Die Entschädigung des Aufsichtsratsvorsitzenden der
IKB liegt somit nach dem vorliegenden Informationsstand über jener der
Richtlinie.
Wie in den Antworten zu Fragen 1 und 4 ausgeführt, ist die Richtlinie
aufgrund einer bestehenden Regelung nicht auf den Aufsichtsratsvorsitzenden der IIG (IISG, MHI) anzuwenden. Die bestehende Vergütung
liegt über der in der Richtlinie vorgesehenen Vergütung.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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5h
45 min