Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf
- S.79
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chanismen nicht weiter stärken, sondern lieber das Verhältniswahlrecht, das die Verfassung vorsieht, weiterhin nutzen.
Im Moment sehe ich keinen Anlass, dieses
Thema im Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss zu diskutieren, weil
wir in der letzten Sitzung des Ausschusses
einstimmig beschlossen haben, dieses
Thema nicht mehr weiterzuverfolgen. (Beifall)
GR Schmidt: Wenn ich hier lese, dass die
Verfassung und Landesgesetze abgeändert
werden sollen, drängt sich mir die Frage
auf, ob dieser Antrag nicht zurückzuweisen
wäre.
(GRin Duftner: Hier steht nur, dass man sich
darum bemühen soll.)
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Ich gebe ihr
Recht. Laut Antragstext soll man sich lediglich darum bemühen, diese Regelungen zu
ändern. Ob uns dieser Schritt überhaupt zusteht und es unsere Aufgabe ist, haben ja
bereits mehrere angezweifelt.
(Auf Wunsch der FPÖ werden Wortmeldungen ihrer MandatarInnen nicht mehr gegendert.)
GR Mag. Fritz: Ich stimme GR Mag. Plach
grundsätzlich zu, doch einer Aussage muss
ich widersprechen. Natürlich darf man beantragen, über eine Änderung der Bundesverfassung nachzudenken!
Auch wenn die Chance auf eine Änderung
der Verfassung sehr gering ist, ist es niemals verboten, über etwas nachzudenken.
Ich lehne den Antrag aus einem Grund ab.
Es gibt einen großen, inhaltlichen und systematischen verfassungsrechtlichen Grund
für mich.
Der Verfassungsrechtsgeber hat sich ja etwas dabei gedacht, als er in das Bundesverfassungsgesetz 1929 (B-VG) schrieben
lies, dass sich die Gemeindevorstände bzw.
die Stadtsenate nach dem Verhältniswahlrecht zusammensetzen. Das ist nicht nur
eine Ansammlung amtsführender StadträtInnen bzw. politischer Verwaltungsspitzen,
sondern es ist ein Gremium mit eigenen
Rechten.
Der Stadtsenat hat laut Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) eine lange
Liste von selbstständigen Befugnissen, bei
GR-Sitzung 22.04.2021
denen er nicht nur vorberatend und als Antragssteller an den Gemeinderat agiert. In
vielen Fragen kann der Stadtsenat selbstständig und abschließend Entscheidungen
treffen.
Man kann den Stadtsenat mit dem Hauptausschuss des Nationalrates vergleichen.
Dieser hat auch gewisse selbstständige Beschlussrechte. Wenn der Stadtsenat ein
Gremium ist, das selbstständig Beschlüsse
fassen kann, dann entspricht es dem Wesen unserer Bundesverfassung, dass er nur
aus dem Verhältniswahlrecht zusammengesetzt werden kann! (Beifall)
Ein anderes Thema ist die Bildung von Koalitionen und die Frage, wer Amtsführungen
übernehmen darf und wer nicht, aber das
Gremium muss entsprechend unserer Bundesverfassung in ihrer tiefsten demokratischen Systematik nach dem Verhältniswahlrecht zusammengesetzt sein. Meiner festen
Überzeugung nach muss es so bleiben!
(Beifall)
GRin Mag.a Seidl: GR Mag. Plach, mir ist
bewusst, dass es hierbei um profunde Angelegenheiten geht, die unsere Verfassung
betreffen. Die SPÖ möchte gerade bundesweit die Tragepflicht für Mund- und Nasenschutzmasken in der Verfassung verankern.
Vielleicht sollte man solche Forderungen
nicht in die Bundesverfassung bringen, aber
dafür über Themen debattieren, die etwas
damit zu tun haben. Ich weiß, dass GR
Mag. Plach nichts für diesen Vorstoß der
SPÖ kann, aber ich wollte es erwähnen.
Zum Thema Persönlichkeitswahlrecht: Ich
finde es sehr spannend, dass eine Gemeinderätin der GRÜNEN das Persönlichkeitswahlrecht nicht stärken will. Mittlerweile gibt
es das Vorzugsstimmensystem, mit dem
Menschen auf der Liste vorrücken können,
wenn sie viele Stimmen in ihrem Wahlkreis
sammeln. NEOS befürworten das Persönlichkeitswahlrecht! Ich bin der Meinung,
dass man es stärken und nicht abschaffen
sollte und das gilt insbesondere auf Gemeindeebene.
Ich möchte die Debatte gar nicht mehr weiter ausdehnen und beantrage,
den Schluss der Debatte.