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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.21

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Entwurf der Marktordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

(2) Die Marktbesucher haben den Marktaufsichtsorganen auf
deren Verlangen Zutritt zu ihren Marktflächen und Markteinrichtungen zu gewähren und sich auszuweisen.
(3) Die Marktbesucher haben sich bei ihrer Tätigkeit auf
die ihnen zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Marktflächen zu beschränken. Die Inanspruchnahme der Marktflächen durch die Marktbesucher darf weder die Tätigkeit anderer

Marktbesucher

noch

den

ungehinderten

Durchgang

der

Marktkunden beeinträchtigen.
(4)

Auf

Marktflächen

bzw.

in

Markteinrichtungen

dürfen

Marktbesucher auf Märkten (§ 2 Abs. 1) nur Tätigkeiten vornehmen, die dem Verkauf von Marktgegenständen im Sinne dieser Marktordnung dienen. Spielautomaten (§ 2 Abs. 6 Tiroler
Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018 51/2020) dürfen auf Märkten
(§ 2 Abs. 1 IMO 1999) nicht betrieben werden.
(5) Marktflächen und Markteinrichtungen dürfen nicht mehr
verunreinigt werden, als dies bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unvermeidbar ist. Im Zuge des Marktbesuches anfallende Schmutzwässer sind von den Marktbesuchern ordnungsgemäß zu entsorgen.
(6) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren anbieten oder verkaufen bzw. Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten, haben dabei den Original-Gewerbeschein oder die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1 GewO 1994) mitzuführen. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt
ausüben, haben ihre Staatsangehörigkeit und ihre steuerliche Veranlagung im Inland nachzuweisen .
(7) Wenn auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Land- oder
Forstwirte Waren im Rahmen des § 2 Abs. 3 oder Abs. 4 GewO
1994 anbieten oder verkaufen, haben sie auf Verlangen eines

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