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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.30

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

b)Nebengegenstände:

Christbaumkreuze,

-kerzen

und

-

schmuck, Gebinde, Lebensmittel zum sofortigen Verzehr.
8.Auf dem Floh- und Kuriositätenmarkt:
a)Hauptgegenstände:

Altwaren

kleineren

Ausmaßes,

ge-

brauchte Textilien und Schuhe, alte und antiquarische
Bücher, Schriften, Bilder und Fotos, Kunstgegenstände,

Sammelobjekte,insbesondere

Hausrat,

Möbel

und

Münzen,

Sportgeräte,

gebrauchter

gebrauchtes

oder

selbst gefertigtes Spielzeug, Basteleien und Bastelmaterial;
b)Nebengegenstände:

kunsthandwerklich

gefertigte

Ge-

genstände, Antiquitäten und Süßwaren.
9. Auf dem Greif-Flohmarkt:
a) Hauptgegenstände: Altwaren kleineren Ausmaßes, gebrauchte Textilien und Schuhe, alte und antiquarische Bücher, Schriften, Bilder und Fotos, Kunstgegenstände, Sammelobjekte, insbesondere Münzen;
b) Nebengegenstände: gebrauchter Hausrat, insbesondere
auch

Möbel,

gebrauchte

Sportgeräte,

gebrauchtes

oder selbst gefertigtes Spielzeug, Basteleien und
Bastelmaterial.
(2)

Auf dem täglichen Großmarkt dürfen Waren nur in für

den Großhandel üblichen Mengen verkauft werden. Auf den
anderen Märkten darf jede handelsübliche Menge abgegeben
werden.
(3)

Auf dem Lebensmittelmarkt (§ 8 Abs. 1 Z. 1) ist die

Verabreichung von Speisen und der Ausschank von getränken gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 2 Z. 3 der Gewerbeordnung 1994 erlaubt, wenn
a) durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken
keine Störung des Marktbetriebes zu erwarten ist,

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