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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.72

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Im Detail ergaben sich allerdings bei der Prüfung der Kontrollabteilung in
beiden überprüften Jahren Ver- bzw. Abrechnungsdifferenzen in unterschiedlichsten Bereichen. Diese wurden von ihr im Bericht im Detail dargestellt und dahingehende Empfehlungen an die tangierten Fachdienststellen (Amt für Soziales – MA II, Verrechnungsstelle Soziales/Kinderund Jugendhilfe des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe – MA II, Amt für
Rechnungswesen – MA IV) gerichtet.
Im Anhörungsverfahren wurden von allen drei betroffenen Dienststellen
entsprechende Stellungnahmen abgegeben. Alle Rückmeldungen der
Fachdienststellen zielen darauf ab, durch teilweise im Detail beschriebene Kontroll- und Überprüfungsmechanismen ablauforganisatorische
Verbesserungen herbeizuführen. Dies mit dem Ziel der künftigen Vermeidung der von der Kontrollabteilung festgestellten Differenzen.
Gepflogene
Verbuchungspraxis
GSBG-Beihilfe
Empfehlung

Zusätzlich zu den in den Jahren 2017 und 2018 festgestellten Ver- bzw.
Abrechnungsdifferenzen war für die Kontrollabteilung die in Verbindung
mit der Beihilfe des Landes auf der Grundlage des GSBG (also der Rückerstattung der nicht abziehbaren Vorsteuern) vom Amt für Rechnungswesen der MA IV gepflogene Verbuchungspraxis auffällig und nach Einschätzung der Kontrollabteilung hinterfragenswert und gegebenenfalls
korrekturbedürftig.
Die gegenüber dem Land Tirol monatlich vorgenommene Mindestsicherungsabrechnung beinhaltet auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern.
Diese erhält die Stadt Innsbruck nach Maßgabe der Bestimmungen des
GSBG vom Land Tirol refundiert. Dem entsprechend setzte sich bspw.
auch die für den Abrechnungsmonat Dezember 2019 vom Land Tirol am
29.01.2020 bezahlte Verlagszuweisung in Höhe von (aufgerundet)
€ 1.557.000,00 aus den monatlichen Einnahmen und Ausgaben (Saldo
€ 1.489.254,85) und einem Betrag für nicht abzugsfähige Vorsteuern des
Monats Dezember 2019 in Höhe von € 67.669,63 zusammen.
Bei der Verbuchung der Verlagszuweisung des Landes in Höhe von
€ 1.557.000,00 ging das Amt für Rechnungswesen der MA IV jedoch davon aus, dass mit dieser Zahlung für Dezember 2019 nicht auch die Vorsteuer des Monats Dezember 2019 auszugleichen war. Vielmehr erfolgte
aus buchhalterischer Sicht die Vorsteuerrückerstattung (als Beihilfe) für
den zweitvormonatigen Zeitraum – also November 2019 (€ 74.548,11).
Durch diesen Ausgleich verblieb von der für den Monat Dezember 2019
geleisteten Verlagszuweisung des Landes nur mehr ein Betrag von
€ 1.482.451,89 zur Verfügung, welcher zur Abdeckung der (restlichen)
Ausgaben Verwendung finden konnte.
Diese buchhalterische Vorgehensweise leistete aus Sicht der Kontrollabteilung auch ihren Beitrag dazu, dass es am Jahresende zum Ausweis
eines betraglich nur mehr erschwert nachvollziehbaren schließlichen
Restes kommt.
Die Kontrollabteilung betonte, dass diese Vorgehensweise der Ausbuchung der jeweils zweitvormonatigen nicht abziehbaren Vorsteuern nicht
im Einklang mit der vom Amt für Soziales mit dem Land Tirol gepflogenen
Abrechnungsmodalität steht. Vielmehr werden – wie beschrieben – die
nicht abzugsfähigen Vorsteuern bereits im Folgemonat als Bestandteil
der Verlagszuweisung ausgeglichen.

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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