Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.88

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(zu Punkt 21.)
Zl. KA-12068/2020

BERICHT ÜBER DIE
PRÜFUNG VON TEILBEREICHEN DER GEBARUNG
DES AMTES DER BAU-UND FEUERPOLIZEI
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung von Teilbereichen der
Gebarung des Amtes der Bau- und Feuerpolizei eingehend behandelt
und erstattet mit Datum vom 06.05.2021 dem Gemeinderat folgenden
Bericht:
Der Bericht der Kontrollabteilung vom 28.01.2021, Zl. KA-12068/2020
ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird auf die Möglichkeit
jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum Gemeinderat in
der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat einzusehen, verwiesen.
1 Prüfauftrag/-umfang

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Prüfkompetenz

Die Kontrollabteilung ist gemäß § 74 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR 1975) unter anderem beauftragt, die Gebarung der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen zu prüfen. In Wahrnehmung dieses gesetzlichen Auftrages und in
Anlehnung an § 74c IStR hat die Kontrollabteilung in der Magistratsabteilung III (MA III) eine stichprobenartige Prüfung von Teilbereichen
der Gebarung des Amtes der Bau- und Feuerpolizei vorgenommen.

Prüfungsschwerpunkte

Die Einschau konzentrierte sich im Sinne des § 74a Abs. 1 IStR auf
die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gebarung.
Die Schwerpunkte der durchgeführten Prüfung wurden von der Kontrollabteilung dabei vorrangig auf
 die Beschreibung und Prüfung der amtseigenen Aufgaben und
Leistungen,
 die Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Amtes,
 die Abbildung des Amtes in der städtischen Jahresrechnung,
 die Prüfung der Personalgestion und
 die auf Produktebene geführte Fall- und Kennzahlenstatistik gelegt.

Gender-Hinweis

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass alle in diesem Bericht gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform
formuliert wurden und gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

Anhörungsverfahren

Das in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren ist
durchgeführt worden.

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Zl. KA-12068/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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