Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.97

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Unter Einschluss der nicht über planmäßige Dienstposten abgebildeten Lehrlinge (1,962 VZÄ) und Verwaltungspraktikanten (1,250 VZÄ)
waren in der betrachteten Dienststelle zum Prüfungszeitpunkt der
Kontrollabteilung insgesamt 30 Personen tätig. Eine Berücksichtigung
der Teilzeitbeschäftigten führt zu einem VZÄ von 27,162 zum Stichtag
08.07.2020.
Von den insgesamt 30 Bediensteten waren 19 männlich und 11 weiblich. In VZÄ und unter Einschluss der Lehrlinge und Verwaltungspraktikanten belief sich diese Relation auf 17,45 (männlich) zu 9,712
(weiblich).

(Dienstklassenabhängige)
Aufwandsentschädigung –
Allgemeines

6.3 Nebengebühren
.....................................................................................................................................................................................
Jenen Bediensteten des Amtes der Bau- und Feuerpolizei, welche im
Zuge der Wahrnehmung ihres dienstlichen Aufgabengebietes auch im
Außendienst tätig sein müssen, wird eine so genannte (dienstklassenabhängige) „Aufwandsentschädigung“ (entsprechend § 4 Abs. 1 der
Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck) gewährt.
Diese belief sich zuletzt für das Jahr 2020 auf brutto € 184,95 (Dienstklasse I – V), brutto € 221,53 (DK VI), brutto € 261,74 (DK VII) bzw.
brutto € 316,05 (DK VIII). Im besoldungstechnischen Detail wirkt sich
diese Dienstklassenabhängigkeit insofern aus, als langjährige Bedienstete nach Maßgabe des Erreichens der jeweiligen (höheren)
Dienstklasse auch eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten.
Die im Amt der Bau- und Feuerpolizei zum Zeitpunkt der Einschau der
Kontrollabteilung höchste zur Auszahlung gelangte Aufwandsentschädigung war jene für die DK VII. Dies betraf drei der vier im Amt tätigen
baupolizeilichen Sachverständigen, welche als „Revierleiter“ jeweils
einen Dienstposten der DK B VI/VII bekleiden.

(Dienstklassenabhängige)
Aufwandsentschädigung –
Klärungsfall Auszahlungseinstellung 2003 –
Empfehlung

Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung darüber, dass beim vierten Revierleiter diese Aufwandsentschädigung nicht zur Auszahlung
gelangt. Dies trotz des Umstandes, dass dieser – so wie alle anderen
betroffenen Bediensteten – im Zuge seines baupolizeilichen Wirkungsbereiches Außendiensttätigkeiten verrichtet.
Die dahingehende Detailrecherche der Kontrollabteilung brachte das
Ergebnis, dass die Auszahlung der Aufwandsentschädigung in diesem
konkreten Fall bereits ab 01.01.2003 eingestellt worden ist. Die weiteren Rechercheergebnisse ließen für die Kontrollabteilung den Schluss
zu, dass diese Einstellung möglicherweise auf ein (technisches) Versehen zurückzuführen war.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I,
die Hintergründe für die Einstellung der Aufwandsentschädigung ab
01.01.2003 zu recherchieren. Sollte dies auf ein (technisches) Versehen zurückzuführen sein, empfahl die Kontrollabteilung eine entsprechende Bereinigung. Dabei wäre wohl auch über eine Nachzahlung an
den betroffenen Bediensteten zu beraten, zumal sich der Zeitraum seit
der Einstellung der Aufwandsentschädigung auf mittlerweile über 17
Jahre beläuft und somit die dem Dienstnehmer entgangene Gesamtsumme durchaus beträchtlich ist.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-12068/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

10