Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.98
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Obwohl die Empfehlung von der Kontrollabteilung an das Amt für Personalwesen der MA I als zuständige Dienststelle gerichtet worden ist,
gab das Amt der Bau- und Feuerpolizei der MA III zu dieser Thematik
eine Stellungnahme ab. Dabei wurde angekündigt, dass die Aufwandsentschädigung für den betroffenen Mitarbeiter neu beantragt
und die weitere Vorgangsweise mit dem Referat Besoldung (des Amtes für Personalwesen) abgeklärt werde.
Generell bemerkt die Kontrollabteilung der Vollständigkeit halber, dass
vom Amt der Bau- und Feuerpolizei zu jenen Empfehlungen, welche
sich an das Amt für Personalwesen richten, bestätigende Stellungnahmen abgegeben worden sind. Dies unter Hinweis darauf, dass
diese Anregungen nicht durch das Amt der Bau- und Feuerpolizei beeinflussbar sind und zur weiteren Überprüfung an das Amt für Personalwesen weitergeleitet werden.
(Dienstklassenabhängige)
Aufwandsentschädigung –
Klärung Auszahlung an
Vertragsbedienstete
Neu –
Empfehlung
Weiters wurde für die Kontrollabteilung auffällig, dass an die als so
genannte „Vertragsbedienstete-Neu“ in den städtischen Dienst (seit
01.08.2000) eingetretenen Bediensteten im Amt der Bau- und Feuerpolizei lediglich die (niedrigste) Aufwandsentschädigung für die
DK I – V ausbezahlt wird.
Das war für die Kontrollabteilung aus dem Grund bemerkenswert, da
auch die neuen Vertragsbediensteten einerseits einen nach Dienstklassen systemisierten Dienstposten bekleiden. Andererseits würden
einige der neuen Vertragsbediensteten der Bau- und Feuerpolizei bei
einem direkten Vergleich mit ihren pragmatisierten bzw. „alten vertragsbediensteten“ KollegInnen die zeitlichen Voraussetzungen (ab
ihrem individuellen Vorrückungsstichtag) erfüllen, die der Auszahlung
einer Aufwandsentschädigung für die höheren Dienstklassen VI oder
VII zugrunde liegen.
Die Kontrollabteilung regte beim Amt für Personalwesen der MA I an,
die aufgezeigte Diskrepanz im Zusammenhang mit der Auszahlung
der dienstklassenabhängigen Aufwandsentschädigung bei neuen Vertragsbediensteten zu überprüfen. Gegebenenfalls wäre für die in Frage kommenden Bediensteten der DK VI und VII im Sinne einer „Parallelrechnung“ ihr „fiktiver Beförderungszeitpunkt“ in die höhere Dienstklasse zu ermitteln und ausgehend von diesem Termin die jeweilige
(höhere) Aufwandsentschädigung auszubezahlen.
(Dienstklassenabhängige)
Aufwandsentschädigung –
Klärungsfall fehlerhafte
Aliquotierung –
Empfehlung
Betreffend einen teilzeitbeschäftigten Bediensteten wurde für die Kontrollabteilung bei der Abstimmung der zum Prüfungszeitpunkt letztaktuellen Bezugsabrechnung mit den besoldungsrechtlichen Grundlagen
auffällig, dass die Aufwandsentschädigung ihrer Einschätzung nach
fehlerhaft aliquotiert war. Dabei wurde das Dienstverhältnis von 50 %
auf 75 % Teilzeitbeschäftigung aufgestockt; die Höhe der Aufwandsentschädigung blieb jedoch mit einem Anteil von 50 % unverändert.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I,
diesen Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls eine (rückwirkende) Korrektur der Aliquotierung der Aufwandsentschädigung vorzunehmen.
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Zl. KA-12068/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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