Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.106
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Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen aufgrund von aufgezeigten Mängeln bei Feuerbeschauen, Erstellung von Anträgen
wie z.B. Strafanträgen,
Veranlassung von eventuell erforderlichen Sofortmaßnahmen im
Zuge von Mängeln, die bei Feuerbeschauen aufgezeigt wurden
und
Bearbeitung von Mängelmeldungen seitens der Kaminkehrer nach
Tiroler Feuerpolizeiordnung.
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 sind in Gebäuden, die
öffentlichen Zwecken dienen,
in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder
in denen Versammlungsräume bestehen sowie
in Hochhäusern (Gebäude > 23 m)
alle fünf Jahre Feuerbeschauen durchzuführen.
In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit
mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf
Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden
ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht
auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich
bedenkliche Zustände besteht.
Im Jahr 2005 hat der Gemeinderat eine Verordnung erlassen, dass für
Gebäude, in denen eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben wird,
die dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zu unterziehen ist, nur alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau
durchzuführen sei.
Beteiligte
Die Feuerbeschau ist von der Behörde – für den Stadtmagistrat Innsbruck ist dies gemäß Geschäftseinteilung das Amt der Bau- und Feuerpolizei – zu leiten. Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster
Satz genannten Gebäuden (öffentliche Gebäude, Gebäude mit Gewerbebetrieben oder Versammlungsräumen sowie Hochhäuser) sind
beizuziehen:
der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt; in
Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr,
ein hochbautechnischer Sachverständiger,
ein elektrotechnischer Sachverständiger und
bei Erfordernis weitere technische Sachverständige.
Zu Feuerbeschauen in weiteren Gebäuden ist zumindest der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen.
Zusätzliche Sachverständige können ggf. beigezogen werden.
Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung durch einen
Rauchfangkehrer durchzuführen.
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Zl. KA-12068/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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