Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.65
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45.
Einbringung eines dringenden Antrages gemäß § 21 Abs. 2 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)
45.1
GfGR/119/2021
Unterstützung der Klubkultur in
Innsbruck und Tirol (GRÜNE,
FPÖ, ÖVP, FI, SPÖ, NEOS, FRITZ,
GERECHT, TSB und ALI)
GR Lukovic, BA MA MA stellt mit Bgm.Stellv. Lassenberger (FPÖ), GR Appler
(ÖVP), StRin Mag.a Oppitz-Plörer (FI),
GR Buchacher (SPÖ), GRin Mag.a KlinglerNewesely (NEOS), GR Mayer (FRITZ),
GR Depaoli (GERECHT), GR Mag. Falch
(TSB) und GR Onay (ALI) beiliegenden
dringenden Antrag.
46.
Behandlung eines eingebrachten
dringenden Antrages gemäß § 21
Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)
46.1
GfGR/117/2021
Finanzdirektor-Stellvertreter
Mag. Johannes Verdross, Verlängerung des Dienstverhältnisses
(GERECHT, FPÖ, ÖVP, FI, NEOS
und FRITZ)
Bgm. Willi: Ich werde diesen Antrag a limine zurückweisen und begründe dies wie
folgt:
Der gegenständliche dringende Antrag zielt
im Ergebnis darauf ab, den stellvertretenden Leiter der Finanzabteilung und städtischen Beamten Mag. Johannes Verdross
länger im aktiven Dienst zu halten und dessen bereits rechtswirksam erklärten Übertritt
in den Ruhestand zum Ablauf des Monats
Juni 2021 auszusetzen.
Gemäß § 31 Abs. 2 lit b des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist
der Bürgermeister zur Entscheidung in allen
Personalangelegenehiten der öffentlich
rechtlichen Bediensteten zuständig, soweit
sie nicht ausdrücklich dem Stadtsenat vorbehalten sind. Dem Gemeinderat kommt
hier keinerlei Zuständigkeit zu.
Der Gemeinderat würde unzulässig in die
Zuständigkeit des Bürgermeisters eingreifen. Allfällige Beschlüsse des Gemeinderates zur Änderung oder Aufhebung von
GR-Sitzung 27.05.2021
rechtskräftigen Bescheiden oder rechtswirksam erklärten Übertritten in den Ruhestand
wären rechtswidrig.
Gemäß § 27 Abs. 3 lit.d IStR sind Gemeinderatsanträge jedenfalls zurückzuweisen,
wenn sie auf Maßnahmen gerichtet sind, die
gegen Unions-, Bundes- oder Landesrecht
verstoßen, also rechtswidrig wären. Der
§ 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) sieht außerdem vor,
dass ein/e AntragstellerIn nur dann eine
dringliche Behandlung eines Gemeinderatsantrages verlangen kann, wenn dieser in die
Zuständigkeit des Gemeinderates fällt.
Aus diesen angeführten Gründen weise ich
den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 4 der GOGR bereits
vor der Abstimmung über die Zuerkennung
der Dringlichkeit a limine zurück.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Zur Geschäftsordnung! Wenn ich es richtig vernommen habe, ist der Grund der Zurückweisung eine Rechtswirksamkeit des Ruhestandsansuchens. Soweit ich informiert bin,
muss der Pensionsantritt bei Beamten drei
Monate vor Antritt gemeldet werden und
kann bis zu einem Monat vor Antritt zurückgezogen werden. Da wir jetzt den Monat
Mai haben, hätte Mag. Verdross bis Monatsende Zeit, sein Ansuchen zurückzuziehen und kann somit nicht rechtswirksam
sein.
Ich glaube, dass die heutige Begründung
der Zurückweisung aus genanntem Grund
nicht der Wahrheit entspricht. Mag. Verdross kann sein Ansuchen bis Monatsende
zurückziehen. Es wäre somit hinfällig und
Mag. Verdross würde, sofern er nicht das
Regelpensionsdienstalter erreicht, das
heißt, das Alter nach dem Gesetz, in dem er
in Pension gehen muss, seinen Dienst hier
im Stadtmagistrat Innsbruck weiter verrichten.
Ich würde gerne eine rechtliche Klarstellung
dazu haben, da ich genau diese Bedenken
hier anbringen möchte. Als Beamter glaube
ich diese rechtliche Situation genau zu kennen.
(Auf Wunsch der FPÖ werden Wortmeldungen ihrer MandatarInnen nicht mehr gegendert.)
Bgm. Willi: Ich habe diese Rechtsauskunft
von den Fachleuten des Amtes erstellen