Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.79
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Im Anhörungsverfahren zur aktuellen Follow up – Einschau 2013 verwies der Leiter des Amtes für Personalwesen ebenfalls auf das Vorhaben, den Nebengebührenkatalog im Jahr 2014 vor allem für die Mitarbeiter im handwerklichen Dienst
einer Überarbeitung unterziehen zu wollen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Der Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung von Transferzahlungen an Gesellschaften mit städtischer Beteiligung (bezüglich IMG, ISpA, OSVI und CMI),
Zl. KA-15377/2010, wurde am 18.02.2011 fertig gestellt.
Sämtliche an die ISpA in den Jahren 2009 und 2010 ausbezahlten Kapitaltransferzahlungen standen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der ehemaligen
Tennishallen am Paschbergweg 3 in eine Trend-Sporthalle und sind im AOH der
betreffenden Jahre verbucht worden.
Für dieses Vorhaben wurden im Jahr 2008 zwei Grundstücke von zusammen
10.442 m² samt dem darauf errichteten Objekt (Tennishallen) angemietet. Mit
Mietvertrag vom 12.12.2008 wurde das Bestandsverhältnis auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, wobei sich der Vermieter verpflichtet hat, von seinem Kündigungsrecht erstmalig nach dem 31.12.2069 Gebrauch zu machen. Auch die Stadt Innsbruck hat sich gebunden, den Vertrag ihrerseits nicht vor dem 31.12.2039 aufzukündigen.
Gemäß Punkt IV. (Vertragszweck) dieses Mietvertrages hat sich die Stadt Innsbruck verpflichtet, auf dem Mietobjekt, insbesondere in den bestehenden Tennishallen, eine öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitanlage zu betreiben. Zur Erreichung des Vertragszweckes wurde die Mieterin berechtigt, den „Mietgegenstand
ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise umzubauen, abzubrechen und allenfalls neue Gebäude zu errichten“.
Des Weiteren war vertraglich geregelt, dass die Stadt Innsbruck im Falle einer
vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die Tennishalle binnen 3 Monaten „vollständig zu räumen und dem Vermieter zu übergeben“ hat. Eine Bestimmung hinsichtlich einer Ablöse für ein auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück von
der Stadt Innsbruck allenfalls neu errichtetes Bauwerk war im vorliegenden Mietvertrag nicht enthalten. Nach Meinung der Kontrollabteilung könnte das Fehlen
einer Ablöseregelung für die Stadt Innsbruck jedoch später einmal nachteilige
Auswirkungen mit sich bringen. Daher wurde die Empfehlung ausgesprochen,
diesbezügliche Bestimmungen bzw. Regelungen mittels eines Mietvertragszusatzes rechtsverbindlich festzulegen.
Im Anhörungsverfahren sicherte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV zu, in Abstimmung mit der MA I den Versuch zu unternehmen, im Verhandlungswege einen entsprechenden Mietvertragszusatz (Ablöseregelung) zu vereinbaren.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2011 teilte das betreffende Amt der MA IV mit,
am 11.08.2011 ein Grundsatzgespräch mit der MA I geführt zu haben. Ein abschließendes Ergebnis konnte zum damaligen Prüfungszeitpunkt Ende Jänner
2012 noch nicht vorgelegt werden.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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