Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.139

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

fentlichen Interesse gelegenen Maßnahme erforderlich ist.
Wird einer der in Abs. 1 vorgesehenen Märkte nicht abgehalten,

so

sind

von

diesem

Stadtsenatsbeschluß

die

Wirt-

schaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Tirol zu verständigen.

§ 8a
Die Stadt Innsbruck kann mit der Durchführung einzelner
Märkte auf Antrag Dritte betrauen. Die Betrauung kann, wenn
der Durchführung öffentliche Interessen entgegenstehen, jederzeit widerrufen werden.

§ 9
Marktgegenstände
(1) Auf den in § 8 genannten Märkten dürfen folgende Waren
angeboten werden:
1.Auf dem Lebensmittelmarkt:
a)Hauptgegenstände:

Lebensmittel

und

Verzehrprodukte,

Kosmetika und Gebrauchsgegenstände aller Art;
b)Nebengegenstände: Zier- und Schmuckgegenstände, Sämereien, Zier- und Nutzpflanzen aller Art, insbesondere
Blumen und Topfpflanzen, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Artikel für Blumenzucht und -pflege sowie Futtermittel, Pflegemittel und Pflegegeräte einfacher

Art

für

Haustiere,

periodisch

Druckwerke,

die

Verabreichung

von

erscheinende

Speisen

und

der

Ausschank von Getränken im Sinn des Abs. 3.
2. Auf dem Großmarkt:
a)Hauptgegenstände: Feldfrüchte, Obst und Gemüse;
b)Nebengegenstände: Zier- und Nutzpflanzen aller Art.
3. Auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugungsund Verarbeitungsprodukte:

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