Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.142

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Entwurf der Marktordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

b) der in Aussicht genommene Marktplatz oder die
Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist.

§ 10
Zuweisung
(1) Die Zuweisung von Marktflächen und Markteinrichtungen
an die Marktbesucher erfolgt, ausgenommen bei Märkten mit
deren Durchführung Dritte betraut wurden, durch den Stadtmagistrat. Zuweisungen erfolgen höchstens für die Dauer des
betreffenden Marktes. Bei Märkten, mit deren Durchführung
Dritte betraut wurden, erfolgt die Zuweisung der Marktflächen und Markteinrichtungen an die Marktbesucher durch die
jeweiligen Marktorganisatoren.
(2) Die Zuweisung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der Ansuchen. Ansuchen dürfen sich nur auf den nächsten Markttermin des jeweiligen Marktes beziehen. Bei der
Zuweisung ist auf den zur Verfügung stehenden Raum und darauf Bedacht zu nehmen, daß jede der auf dem betreffenden
Markt

zugelassenen

Waren

oder

Warengruppen,

die

einen

Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender
Qualität durch genügend viele Marktbesucher angeboten wird.
(3)

Zuweisungen berechtigen und verpflichten die Personen,

denen sie erteilt worden sind. Sie sind nicht übertragbar.
(4)

Die Marktbesucher haben keinen Anspruch auf Zuweisung

einer bestimmten Marktfläche (einer bestimmten Markteinrichtung) oder auf ein bestimmtes Ausmaß der zuzuweisenden
Marktfläche.
(5)

Sofern im Einzelfall die Zuweisung von Marktflächen

und Markteinrichtungen an die Marktbesucher für eine geordnete Durchführung des Marktes nicht zwingend erforderlich
ist, gilt die Kontrolle des erfolgten Marktbezuges als Zuweisung gemäß Abs. 1.

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