Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.143
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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021
§ 11
Erlöschen von Zuweisungen
(1) Zuweisungen erlöschen
a)durch Verzicht (Abs. 2);
b)durch Ablauf der Zuweisungszeit;
c)durch Widerruf (Abs. 3);
d)mit dem Ende der Gewerbeberechtigung des Marktbesuchers
(§ 85 GewO 1994).
(2) Wird ein Marktfläche oder eine Markteinrichtung innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei einer Zuweisung
nach Marktbeginn innerhalb einer Stunde nach dieser nicht
bezogen oder schon vor Ablauf der Marktzeit geräumt, so
gilt dies als Verzicht auf die Zuweisung.
(3) Zuweisungen können unter Einhaltung einer angemessenen
Räumungsfrist widerrufen werden, wenn
a)auf der zugewiesenen Marktfläche andere als die auf dem
betreffenden Markt zugelassenen Waren angeboten oder
verkauft werden;
b)im
Zusammenhang
mit
der
Zuweisung
erteilte Auflagen
nicht eingehalten werden;
c)ein öffentliches Interesse oder die tatsächliche Unmöglichkeit der Marktflächenbenützung den Widerruf erfordert.
d)der Marktbesucher mindestens ein Mal wegen einer Übertretung von Vorschriften dieser Marktordnung oder sonstiger, mit dem Gegenstand seiner Tätigkeit in Zusammenhang
stehender
Verwaltungsvorschriften,
rechtskräftig
bestraft worden ist, sofern die Strafen nicht als getilgt anzusehen sind.
(4)
Ist eine Zuweisung erloschen, so sind die zugewiesenen
Marktflächen
und
Markteinrichtungen
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unverzüglich,
bei