Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.191

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Die Kontrollabteilung merkte in diesem Kontext an, dass analog den
Bestimmungen des I-VBG und I-GBG der Dienstpostenplan die notwendige Art und Anzahl von Dienstposten für Vertragsbedienstete und Beamte, die zur Bewältigung der Aufgaben im jeweiligen Amt zwingend erforderlich sind, zu beinhalten hat.
6.3 Urlaub und Dienstfreistellungen
6.3.1 Gleitzeit- und Urlaubsstände
(Rest-)Urlaubsstände
zum 31.12.2019
Empfehlung

Die Kontrollabteilung stellte zur Resturlaubssituation des Amtes für Soziales zum Stichtag 31.12.2019 fest, dass bei insgesamt sieben Bediensteten minimale negative Urlaubssalden (bis zu zwei Urlaubstage) im
städtischen elektronischen Zeiterfassungssystem bestanden.
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass sich das Urlaubsguthaben
durch einen Urlaubsvorgriff im nachfolgenden Urlaubsjahr um das Ausmaß des gewährten Urlaubsvorgriffes verringert.
Dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) zufolge ist dem
Bediensteten ein Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen gestattet.
Auf diesbezügliche Nachfrage teilte das Amt für Soziales der Kontrollabteilung mit, dass vorstehende Urlaubsvorgriffe zum Teil auf ein mangelndes Warnsystem im städtischen Zeiterfassungssystem zurückzuführen
sind. So ist eine Überschreitung des im jeweils laufenden Kalenderjahr
den Mitarbeitern zustehenden Urlaubsausmaßes möglich, da kein automatischer Abgleich zwischen den (gesamten) beantragten bzw. genehmigten Urlauben und dem jährlichen Urlaubsausmaß erfolgt.
Wenngleich es sich in den vorliegenden Fällen um nur sehr geringfügige
Urlaubsvorgriffe handelt, empfahl die Kontrollabteilung, zukünftig den
betreffenden Regelungen des I-VBG hinsichtlich eines Vorgriffes auf
künftige Urlaubsansprüche dementsprechendes Augenmerk zu widmen.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Soziales zu, künftig der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
6.3.2 (Erhöhtes) Urlaubsausmaß

Behinderteneinstellungsgesetz
Empfehlung

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG),
BGBl. Nr. 22/1970, stellen einen zusätzlichen Prüfaspekt im Bereich der
Personalausstattung dar, zumal in diesem Kontext neben Zahlung einer
allfälligen Ausgleichstaxe auch arbeitsrechtliche Ansprüche der Bediensteten schlagend werden können.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (§ 56 Abs. 2) bzw. das
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz (§ 30 h Abs. 2) sieht – abhängig
vom Behinderungsgrad – eine Erhöhung des jährlichen Urlaubsausmaßes vor. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um 32 Dienststunden
und von mindestens 50 v. H. um 40 Dienststunden.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

43